Rocket Promotions GmbH
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer:
Johannes Burkart
Amtsgericht Rostock, HRB14533
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE324735840
Sitz der Gesellschaft
Mühlenweg 27a
18209 Bad Doberan/ Germany
Telefon: +49 (0) 40-228 646 845
E- Mail: office@rocket.hamburg
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) regeln die Vertriebsbeziehung zwischen der Rocket Promotions GmbH, im Folgenden "Rocket" genannt, und dem Vertriebspartner, im Folgenden "VERTRIEBSPARTNER" genannt. Diese AGBs dienen als Grundlage für eine gemeinsame, faire und erfolgreiche Geschäftsbeziehung. Rocket bietet dem VERTRIEBSPARTNER im Rahmen dieses Vertrages die Möglichkeit, verschiedene Produkte im Bereich Energie und Telekommunikation/Breitband zu vertreiben.
2. Rocket erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGBs.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Rocket ist ein Unternehmen, das hochwertige Produkte, einschließlich Produkte im Bereich Energie und Telekommunikation, über ein Vertriebspartnernetzwerk vertreibt. Der Vertriebspartner soll diese Produkte vermitteln und erhält dafür eine entsprechende Vermittlungsprovision. Jeder kann sich bei Rocket registrieren lassen, um Vertriebspartner zu werden. Es ist nicht erforderlich, andere Vertriebspartner zu werben.
2. Die Vertragsabschlüsse kommen ausschließlich zwischen den Kunden und den jeweiligen Energie- und Telekommunikationsversorgungsunternehmen zustande. Weder der VERTRIEBSPARTNER noch Rocket sind verpflichtet, Verträge im Namen der Kunden abzuschließen. Rocket leitet lediglich die Antragsformulare an die entsprechenden Versorgungsunternehmen weiter. Rocket hat keinen Einfluss auf den Vertragsabschluss mit den Endkunden.
3. Der VERTRIEBSPARTNER erfasst die notwendigen Kundendaten und lässt die Antragsformulare vom Kunden unterzeichnen. Der VERTRIEBSPARTNER übermittelt diese Daten online im PDF-Format über das von Rocket bereitgestellte Internetportal, CRM oder per E-Mail, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Die Daten werden in elektronischer Form bei Rocket bearbeitet. Der VERTRIEBSPARTNER kann die Anträge auch auf dem Postweg senden, wofür Rocket eine angemessene Bearbeitungsgebühr berechnen kann. Rocket ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach Erhalt der Daten verantwortlich. Der VERTRIEBSPARTNER archiviert die Originalanträge gemäß den Anforderungen eines ordentlichen Kaufmanns. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, wesentliche negative Informationen über die Bonität der vermittelten Kunden unverzüglich an Rocket weiterzuleiten.
4. Rocket behält sich das Recht vor, Produkte von Energie- oder Telekommunikationsunternehmen aus dem Angebot zurückzuziehen oder Änderungen am Produktangebot vorzunehmen. Rocket wird den VERTRIEBSPARTNER über bevorstehende Tarif- und Produktänderungen rechtzeitig informieren, sofern dies möglich ist.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss
1. Ein Vertragsabschluss ist mit Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder natürlichen Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind. Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern sind nicht möglich. Für natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen (z. B. AG, GmbH, Ltd.) wird nur ein VERTRIEBSPARTNER-Antrag akzeptiert.
2. Wenn eine Kapitalgesellschaft einen VERTRIEBSPARTNER-Antrag stellt, sind der entsprechende Handelsregisterauszug und die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter haften persönlich für das Verhalten der Kapitalgesellschaft gegenüber Rocket.
3. Bei Personengesellschaften sind, sofern vorhanden, der entsprechende Handelsregisterauszug und die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter haften persönlich für das Verhalten der Personengesellschaft gegenüber Rocket.
4. Bestell- oder Antragsformulare gelten als Bestandteil des Vertrages.
5. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, den VERTRIEBSPARTNER-Antrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und das Original an Rocket zu senden. Der VERTRIEBSPARTNER akzeptiert diese AGBs durch eine gesonderte Unterschrift auf dem Antragsformular oder durch Online-Registrierung. Änderungen der persönlichen oder unternehmensbezogenen Daten des VERTRIEBSPARTNER sind Rocket unverzüglich mitzuteilen.
6. Rocket behält sich das Recht vor, VERTRIEBSPARTNER-Anträge nach eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
7. Im Falle von Verstößen gegen die in den Absätzen (1) bis (3) und (5) festgelegten Pflichten ist Rocket berechtigt, den Vertriebspartnervertrag ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen und weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 4 Status des VERTRIEBSPARTNER als Unternehmer / Pflichten des VERTRIEBSPARTNER
1. Der VERTRIEBSPARTNER handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter oder Makler von Rocket. Es bestehen ausdrücklich keine Umsatzvorgaben, Abnahme-, Vertriebs- oder andere Tätigkeitspflichten. Der VERTRIEBSPARTNER unterliegt mit Ausnahme dieser vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von Rocket und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns, einschließlich der Pflicht zur Tragung aller geschäftlichen Kosten und zur ordnungsgemäßen Bezahlung seiner Arbeitnehmer. Der VERTRIEBSPARTNER hat seinen Betrieb im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben.
2. Der VERTRIEBSPARTNER ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich steuer- und sozialrechtlicher Vorgaben (z. B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung), verantwortlich. Er muss Eigenverantwortlich sicherstellen, dass ihm alle für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen bereits erteilt sind, sobald er mit seiner Tätigkeit beginnt. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für Rocket erwirtschaftet, ordnungsgemäß an seinem Sitz zu versteuern. Er erklärt ausdrücklich, dass er sich umsatzsteuerlich der Regelbesteuerung unterwirft und die anteilige Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise an das Finanzamt abführt. Rocket behält sich das Recht vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben abzuziehen oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben entstehen, es sei denn, der VERTRIEBSPARTNER hat die Nichtanmeldung nicht zu vertreten. Rocket leistet keine Sozialversicherungsbeiträge für den VERTRIEBSPARTNER. Wenn die Tätigkeit des VERTRIEBSPARTNER nebenberuflich ist, ist Rocket verpflichtet, periodische Kontrollmitteilungen an das Finanzamt über die ausbezahlten Provisionen des VERTRIEBSPARTNER zu versenden.
3. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, die von Rocket zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Dokumente der jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen in aktueller Form zu verwenden, diese dem Kunden bei der Ausfüllung der Antragsformulare vorzulegen und auszuhändigen. Änderungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Rocket.
4. Der VERTRIEBSPARTNER ist nicht berechtigt, Preise oder Vertragsbedingungen von Rocket oder von dieser zur Verfügung gestellte Unterlagen wie z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen zu ändern. Der VERTRIEBSPARTNER hat die missbräuchliche Verwendung der ausgehändigten Unterlagen zu verhindern.
6. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
7. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, die Rechte von Rocket, deren VERTRIEBSPARTNER, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dies schließt insbesondere das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxen oder Werbe-SMS (Spam) ein. Der VERTRIEBSPARTNER darf Kunden nicht suggerieren, dass er im Auftrag des aktuellen Anbieters des besuchten Kunden handelt, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht. Der Missbrauch oder die Durchführung rechtswidriger Handlungen, wie die Verwendung ungenehmigter, irreführender oder anderweitig unlauterer Werbung, sind ebenfalls untersagt. Der VERTRIEBSPARTNER darf bei seiner Tätigkeit nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Der VERTRIEBSPARTNER darf keine falschen oder irreführenden Angaben über die von Rocket vertriebenen Produkte oder das Vertriebssystem machen. Der VERTRIEBSPARTNER darf auch keine Werbung über Verdienstmöglichkeiten oder Angaben zu seinen Provisionen gegenüber Dritten, insbesondere im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, machen. Ebenso ist es dem VERTRIEBSPARTNER im Rahmen der Vertragstreuepflicht auch im Verhältnis zu den Stromlieferanten untersagt, systematisch und ausschließlich aus dem Interesse an der Erlangung einer neuen Abschlussprovision ihm bekannt gewordene persönliche oder kundenspezifische Daten der Endkunden zum Zwecke der Abwerbung/Umleitung zu einem anderen Stromlieferanten vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit mit dessen bisherigem Stromlieferanten zu verwenden.
8. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es erlaubt, für andere Unternehmen Waren und/oder Dienstleistungen zu vertreiben. Ungeachtet der in Satz 1 formulierten Erlaubnis ist es dem VERTRIEBSPARTNER nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen selbst oder über Dritte an andere VERTRIEBSPARTNER von Rocket zu vertreiben. Wenn der VERTRIEBSPARTNER gleichzeitig für mehrere Unternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (einschließlich seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit für das andere Unternehmen erfolgt. Der VERTRIEBSPARTNER darf insbesondere keine anderen als Rocket-Produkte zur gleichen Zeit am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite (oder durch entsprechende Verlinkung von seiner Internetseite zu einer anderen Internetseite), Facebook-Seite, anderen Social-Media-Plattformen oder Internetplattformen anbieten. Es ist dem VERTRIEBSPARTNER auch untersagt, andere Rocket-VERTRIEBSPARTNERs direkt oder indirekt für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben. Der VERTRIEBSPARTNER darf keine Verträge abschließen, die im Widerspruch zu anderen Vertriebsverträgen stehen, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch in Kraft sind.
9. Crosslinesponsoring ist ebenfalls untersagt, ebenso wie der Versuch desselben innerhalb des Unternehmens. Crosslinesponsoring bedeutet, eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft, die bereits VERTRIEBSPARTNER bei Rocket in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 12 Monate einen VERTRIEBSPARTNER-Vertrag hatte, zu akquirieren. Es ist auch untersagt, Namen von Ehepartnern oder Verwandten, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften oder andere Pseudonyme oder Namen von Dritten zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. Bonusmanipulationen, wie das Sponsern von VERTRIEBSPARTNER, die tatsächlich die Geschäftstätigkeit von Rocket nicht ausüben (sog. Strohmänner), sowie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen sind ebenfalls untersagt.
10. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, absolutes Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse von Rocket und über deren Struktur zu wahren. Dies schließt auch Informationen zu internen Betriebsabläufen, Produktentwicklung, Preiskalkulation, Verkaufs- und Marketingstrategien, Downline-Strukturen, Downline-Aktivitäten, Downline-Genealogie und darin enthaltenen Informationen, sowie Kundendaten, VERTRIEBSPARTNER-Daten und Vertragspartnerdaten ein. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des VERTRIEBSPARTNER-Vertrages fort.
11. Rocket stellt rechtlich geprüftes Marketing- und Verkaufsmaterial, Schulungsunterlagen, Präsentationsmaterialien und Filme sowie Produktlabels zur Verfügung. Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Verkaufsunterlagen, eigener Produktbroschüren oder anderer selbständig erstellter Medien und Werbemittel ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von Rocket gestattet. Die Bewerbung und der Verkauf von Rocket-Produkten über das Internet sind ausschließlich über die offiziellen Rocket-Websites erlaubt. Eigene Websites dürfen vom VERTRIEBSPARTNER nicht verwendet werden. Wenn der VERTRIEBSPARTNER die Produkte von Rocket in anderen Internetmedien wie sozialen Netzwerken (z. B. Facebook), Online-Blogs oder Chatrooms bewirbt, darf er stets nur die offiziellen Rocket-Werbeaussagen verwenden und an keiner Stelle Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei Rocket machen oder für eine Tätigkeit bei Rocket als Arbeitnehmer werben. Die Bewerbung der Produkte und Dienstleistungen von Rocket in Radio, Kino, Fernsehen oder auf CDs oder anderen elektronischen Datenträgern ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung gestattet. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen an andere VERTRIEBSPARTNER von Rocket zu verkaufen oder anderweitig zu vertreiben.
12. Der VERTRIEBSPARTNER darf im geschäftlichen Verkehr keine negativen oder abwertenden Äußerungen über Rocket, deren Produkte, den Rocket-Vergütungsplan oder andere Rocket-Leistungen tätigen. Dies schließt auch das Verbot ein, andere Unternehmen negativ oder abwertend zu bewerten oder negative, abwertende oder anderweitig gesetzeswidrige Bewertungen zur Abwerbung von VERTRIEBSPARTNER anderer Unternehmen einzusetzen.
13. Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien, Produktlabels usw. von Rocket sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen vom VERTRIEBSPARTNER ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Rocket weder ganz noch teilweise vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden. Auch dürfen Produktverpackungen nicht ausgetauscht oder verändert werden, und Waren dürfen nicht in andere Verpackungen umgepackt werden.
14. Die Verwendung des Kennzeichens "Rocket" und/oder der Marken, Logos und geschäftlichen Bezeichnungen sowie anderer Kennzeichen von Rocket ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet. Dies gilt auch für die Registrierung von Internetdomains, die den Namen "Rocket" in jeglicher Schreibweise enthalten. Rocket kann verlangen, dass Internetdomains, die den Namen "Rocket" verwenden und deren Verwendung nicht schriftlich von Rocket genehmigt wurde, gelöscht oder an Rocket übertragen werden. Die Übernahmekosten für die Domain werden von Rocket im Falle der Übernahme übernommen. Es ist außerdem untersagt, eigene Marken, Logos oder andere Schutzrechte anzumelden, die den Namen, die Produktbezeichnung, das Logo oder die geschäftliche Bezeichnungen von Rocket in einer identischen oder ähnlichen Form enthalten. Dies gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen oder Waren.
15. Der VERTRIEBSPARTNER ist nicht berechtigt, auf Presseanfragen bezüglich Rocket, deren Produkte, den Rocket-Vergütungsplan oder andere Rocket-Leistungen zu antworten. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an Rocket weiterzuleiten.
16. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich sicherzustellen, dass die durch Vertriebsleistung gewonnenen Kundendaten ausschließlich zum Ausfüllen des Wechselformulars verwendet werden und insbesondere nicht an Dritte außer dem Produktpartner weitergeleitet werden.
§ 5 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung
1. Bei einem ersten Verstoß gegen die in diesem Vertrag oder den hierin einbezogenen Richtlinien geregelten Pflichten des VERTRIEBSPARTNER erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch die Rocket unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung.
2. Kommt es nach Ablauf der Frist im Sinne des Absatzes (2) erneut zu demselben oder einem ähnlichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht behoben, so wird unmittelbar eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der VERTRIEBSPARTNER zu ersetzen verpflichtet ist, wenn diese der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
3. Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 4 (8) bis (10) geregelten Pflichten ist Rocket in Abweichung von (1) bereits bei dem erstmaligen Verstoß zur Geltendmachung der in (1) genannten Vertragsstrafe berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf, da diese Pflichtverletzung als besonders schwerwiegend von beiden Parteien anerkannt wird.
4. Der VERTRIEBSPARTNER haftet ungeachtet der verhängten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die Rocket durch eine Pflichtverletzung entstehen, es sei denn, der VERTRIEBSPARTNER hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
5. Der VERTRIEBSPARTNER stellt Rocket für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in diesem Vertrag oder den hierin einbezogenen Richtlinien geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des VERTRIEBSPARTNER gegen geltendes Recht auf die erste Anforderung der Rocket von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der VERTRIEBSPARTNER insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten zu übernehmen, die Rocket in diesem Zusammenhang entstehen.
6. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es untersagt, sämtliche Kundendaten, welche von Rocket zur Verfügung gestellt werden, außerhalb der von Rocket zur Verfügung gestellten Software zu speichern. Bei einem Verstoß gilt §5, 1-2.
7. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es untersagt, sämtliche Kunden, welche er oder ein anderer VERTRIEBSPARTNER in einem D2D-Projekt zum jeweiligen Auftraggeber akquiriert hat, für einen anderen Versorger wieder neu zu akquirieren. Bei einem Verstoß behält sich Rocket das Recht vor, das Vertragsverhältnis umgehend und ohne Frist zu beenden, sowie sämtliche noch offene Zahlungen solange einzufrieren, bis der Vorfall endgültig geklärt wurde. Bei einem Verstoß gilt §5, 2.
§ 6 VERTRIEBSPARTNER-Schutz / Kein Gebietsschutz
1. Dem VERTRIEBSPARTNER steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu.
§ 7 Vergütung, Provisionen und Abrechnung
1. Durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung erwirbt der VERTRIEBSPARTNER für alle von ihm erfolgreich vermittelten Vertragsverhältnisse zwischen den jeweiligen Energieunternehmen und den Kunden einen Provisionsanspruch als Bearbeitungs- und Aufwandspauschale. Die jeweils gültigen Provisionen variieren in den einzelnen Projekten und werden für jedes Projekt durch eine Zusatzvereinbarung geregelt. Die Provisionszahlung und Abrechnung erfolgt monatlich.
2. Von jedem positiven Auftrag wird ein Sicherheitseinbehalt i. H. v. 5 % abgezogen und nach 12 Monaten wieder ausbezahlt. Dieser dient Rocket als Sicherheit, sollte der VERTRIEBSPARTNER nicht mehr für Rocket tätig sein und nach ausgezahlter Provision noch weitere Stornos seitens der Versorger eingehen.
3. Eine erfolgreiche Vermittlung im Sinne von § 4 Absatz 1 dieses Vertrages liegt nur dann vor, wenn:
a) das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen wirksam zustande gekommen ist;
b) der Kunde seinen Antrag auf Abschluss eines Vertrages über die Energieversorgung gegenüber dem jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen nicht widerrufen hat, insbesondere nach den Bestimmungen zum Fernabsatz- oder Haustürgeschäft.
4. Ein Provisionsanspruch entsteht insbesondere nicht, wenn
a.) der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht,
b.) der Vertrag rechtswirksam angefochten wird,
c.) der Kundenvertrag widerrechtlich zustande gekommen ist,
d.) die Energieversorger die Provisionsleistungen an Rocket aus Gründen verweigert, die nicht im Verantwortungsbereich von Rocket liegen,
e.) die Bonitätsprüfung des Kunden negativ ausfällt und daher kein Vertrag zustande kommt,
f.) das Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen die Annahme des Vertrages ablehnt,
g.) fehlende technische Realisierbarkeit des Anschlusses festgestellt ist,
h.) fehlerhafte unvollständige Kundenanträge eingereicht werden,
i.) Rocket den Auftrag ablehnt.
5. Ein Vergütungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Zahlungen seitens des Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmens auf dem Konto der Rocket gutgeschrieben sind und alle sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen. Dem VERTRIEBSPARTNER ist bekannt, dass die Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen berechtigt sind, nach freiem Ermessen die Ausführung von Geschäften zu verweigern. In diesem Fall entfällt der Provisionsanspruch, und Rocket ist nicht verpflichtet, Klage auf Provisionszahlung zu erheben.
6. Die Auszahlung der Provision erfolgt bargeldlos per Überweisung auf ein vorher vereinbartes Konto, welches der Rocket schriftlich bekannt gegeben werden muss. Die Auszahlung der positiven Provisionen erfolgt frühestens zum Ende des Folgemonats.
7. Rocket behält sich das Recht vor, Provisionen erst ab einem Gesamtbetrag von 50,00 € (fünfzig Euro) zu überweisen. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden die Provisionsansprüche auf dem bei Rocket für den VERTRIEBSPARTNER geführten Geschäftskonto fortgeführt und in dem Folgemonat nach Erreichen der Mindestauszahlungshöhe an den VERTRIEBSPARTNER ausgezahlt.
8. Der VERTRIEBSPARTNER hat keinen Anspruch gegenüber Rocket auf Annahme eines von ihm oder einem von einem Untervertriebspartner angebahnten Geschäfts. Weder der VERTRIEBSPARTNER noch der Untervertriebspartner können aus dem Nichtzustandekommen eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen irgendwelche Ansprüche gegenüber der Rocket ableiten.
9. Rocket ist berechtigt, Forderungen, die Rocket gegen den VERTRIEBSPARTNER zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen.
10. Der Provisionsanspruch erlischt rückwirkend, wenn Rocket Provisionen an das Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen zurückzahlen muss, z. B. weil der vom VERTRIEBSPARTNER vermittelte Auftrag vom Kunden widerrufen wird, der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird oder der Kunde innerhalb der letzten 12 Monate bereits Kunde bei dem künftigen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen war. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kunde den mit dem Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllt, zahlungsunfähig ist, ein Mahnbescheid gegen den Kunden erlassen wurde, Klage erhoben wurde oder aus anderen Gründen die Rechnung an den Kunden storniert oder der Vertrag mit dem Kunden vorzeitig beendet wurde. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, Vergütungsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine noch vorhandene Bereicherung zurückzuerstatten. Außerdem entsteht in Fällen betrügerischer Vermittlung, entweder durch betrügerische oder missbräuchliche Maßnahmen des Kunden, des Vertriebspartners, dessen Erfüllungsgehilfen oder des Untervertriebspartners oder dessen Erfüllungsgehilfen, kein Provisionsanspruch. Die Rückerstattung erfolgt im Monat der Rückabwicklung des Kaufs mit dem VERTRIEBSPARTNER gegebenenfalls durch Verrechnung mit bestehenden Provisionsansprüchen.
11. Rocket ist berechtigt, dem VERTRIEBSPARTNER Provisionen, die der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, netto ohne Umsatzsteuer auszuzahlen, wenn der VERTRIEBSPARTNER nicht die Voraussetzungen nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllt, um aus seinen Rechnungen Vorsteuer abziehen zu können. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, diesbezüglich umfassend Auskunft zu erteilen. Als Nachweis der Berechtigung zum Vorsteuerabzug weist er seine zur Abführung der Umsatzsteuer zugewiesene Steuernummer oder ersatzweise eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach.
12. Die Vertragspartner sind sich einig, dass keine Ansprüche auf eine höhere als die diesem Vertrag zugrunde liegende Provision bestehen oder geltend gemacht werden können. Durch die Provision sind alle Ansprüche des VERTRIEBSPARTNER abgegolten, insbesondere sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien, ebenso wie sämtliche weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen. Ein Anspruch auf Folgeprovision besteht nicht, insbesondere nicht bei Verlängerung von Verträgen mit dem Kunden. Ausnahme besteht bei den Produkten, welche in der Provisionsliste eindeutig mit Folgeprovision deklariert sind. Mit der Zahlung der Vergütung gemäß § 7 Ziffer 1 sind ferner alle Leistungen des VERTRIEBSPARTNER abgegolten, insbesondere auch für die Herstellung und Pflege des VERTRIEBSPARTNER-Bestandes, des Kundenstockes sowie das daraus resultierende zukünftige Marktpotenzial und bestehen im Sinne einer Vorauszahlung hierfür, so dass im Falle der Beendigung des Vertrages, durch welche Partei aus welchem Grund auch immer, keine Abfindungen und/oder Ausgleichsansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer durch Rocket zu leisten sind. Auf § 8 (6) wird ergänzend verwiesen.
13. Der VERTRIEBSPARTNER ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
14. Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen von Vertriebspartnern aus Vertriebspartnerverträgen sind ausgeschlossen, außer es steht zwingendes geltendes Recht entgegen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet, außer es steht zwingendes geltendes Recht entgegen.
15. Fehlerhafte Provisionen, Boni oder sonstige Zahlungen sind Rocket binnen 60 Tagen der fehlerhaften Zahlung mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Boni oder sonstigen Zahlungen als genehmigt.
16. Verlässt der VERTRIEBSPARTNER ein Projekt, nachdem er es von Rocket angenommen hat, vor Erreichen der Gesamtquote von mindestens 40 % und bricht das Projekt damit vorzeitig ab, oder schreibt der VERTRIEBSPARTNER in dem von ihm angenommenen Gebiet nicht genügend Aufträge, so dass er das Ziel nicht erreicht und Rocket das Projekt anderweitig vergeben muss, oder verstößt der VERTRIEBSPARTNER gegen die Verhaltensregeln und Rocket muss ihn aus dem Projekt nehmen, erhält der VERTRIEBSPARTNER keinen Bonus. Darüber hinaus wird ein Malus in Höhe von 20,00 € pro Auftrag als Ausgleich für den Rocket entstandenen Schaden von allen im Rahmen dieses Projekts geschriebenen Aufträgen abgezogen. Dies gilt nicht für den Fall, dass Rocket selbst das Projekt vor Erreichen der Quote von 40% wegen Unwirtschaftlichkeit beendet.
§ 8 Vertragsdauer, Vertragsbeendigung
1. Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung oder, im Falle der Online-Registrierung, mit der Annahme des Vertrages durch Rocket in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
2. Der Vertrag endet spätestens im Falle des Todes, der Geschäftsunfähigkeit oder der Löschung des Vertriebspartners aus dem Handelsregister. Im Falle des Todes muss innerhalb von 6 Monaten ein neuer Vertriebspartnervertrag mit den Erben geschlossen werden, durch den diese in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten. Der Tod ist durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen. Wenn ein Testament über die Vererbung des Vertriebspartnervertrags existiert, ist eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen. Falls die Sechsmontsfrist unverhältnismäßig kurz für die Erben ist, kann sie in Einzelfällen angemessen verlängert werden.
3. Unabhängig von den Kündigungsgründen in Absatz (1) behält sich Rocket das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vertriebspartner gegen eine der in § 3, § 4 und § 15 Satz 3 geregelten Pflichten verstößt, sofern der Vertriebspartner seiner Beseitigungspflicht gemäß § 5 nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Im Falle eines Verstoßes gegen insbesondere die in § 3 und § 4 (8) bis (10) geregelten Pflichten ist Rocket ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht neben weiteren Ansprüchen.
4. Rocket hat das Recht, den Vertriebspartnervertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertriebspartner in den letzten 6 Monaten keine Umsätze erzielt hat oder wenn bei den durch seine Vermittlung zustande gekommenen Verträgen zwischen den Kunden und den Energieunternehmen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten überdurchschnittlich hohe Stornoraten von mehr als 25 % der vermittelten Verträge bestehen. Vor einer Kündigung gemäß Satz 1 wird Rocket den Vertriebspartner jedoch 15 Tage im Voraus per E-Mail (an die im System hinterlegte E-Mail-Adresse) oder im Back Office über die bevorstehende Kündigung informieren. Dadurch erhält der Vertriebspartner die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist von 15 Tagen ausreichende Umsätze zu generieren oder die Stornorate auf unter 20 % zu senken.
5. Nach Beendigung eines Vertrags kann ein erneuter Vertragsabschluss erst nach Ablauf einer Frist von mindestens 12 Monaten erfolgen.
6. Mit der Beendigung des Vertrags hat der Vertriebspartner keinen Anspruch mehr auf Provisionen, es sei denn, es handelt sich um bereits erfolgreich vermittelte Verträge zu diesem Zeitpunkt. Der Anspruch auf diese Provisionen bleibt unberührt. Außerdem steht dem Vertriebspartner nach Beendigung des Vertrags kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich zu, da der Vertriebspartner nicht im Sinne des Handelsgesetzbuches als Handelsvertreter gilt.
7. Kündigungen werden nur schriftlich akzeptiert.
8. Die dem Vertriebspartner zu Vertragsbeginn und während des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen müssen unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Vertragsbeendigung an Rocket zurückgegeben werden, sofern sie nicht ordnungsgemäß verwendet wurden.
§ 9 Bild und Ton Recht
Durch das akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwirbt Rocket Promotions GmbH das räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen Fotos und Videos des Vertriebspartners, die im Laufe seiner Tätigkeit für Rocket Promotions GmbH erstellt wurden. Diese Fotos und Videos können von Rocket in beliebiger Weise für geschäftliche und interne Zwecke in beliebigen Medien, sowohl Printmedien als auch digitale Medien, einschließlich sozialer Medien wie Facebook und Instagram, sowie im Internet genutzt werden.
§ 10 Datenschutzpflichten des Vertriebspartners
1. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten zu beachten. Der Vertriebspartner und seine Mitarbeiter verpflichten sich, die Kunden über die Erfassung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten (einschließlich des Verwendungszwecks) zu informieren und erforderlichenfalls eine schriftliche Einwilligung des Kunden einzuholen, dass der Vertriebspartner die Daten des Kunden auch nach erfolgreicher Vermittlung weiterhin zu Informationszwecken über neue Stromprodukte, Anbieter oder Tarife verwenden darf.
2. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, seine Untervertriebspartner vertraglich in gleicher Weise zu verpflichten, wie er selbst gegenüber Rocket zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist.
3. Der Vertriebspartner stellt sicher, dass ihm bekannt gewordene persönliche oder kundenspezifische Daten der Endkunden über die vertraglichen Vorgaben hinaus nicht an Dritte weitergegeben, gespeichert oder genutzt werden.
§ 10a Datenschutzerklärung von Rocket
1. Die Datenschutzerklärung von Rocket ist unten aufgeführt.
2. Durch das Ausfüllen und Übermitteln eines Bestell- oder Registrierungsformulars übermittelt der Vertriebspartner personenbezogene Daten an Rocket.
3. Rocket verwendet die vom Vertriebspartner übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Anrede, Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Steuernummer, Bankverbindung) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts
ausschließlich für Zwecke der Abrechnung und Erfüllung des Vertrags. Dabei erhebt, speichert und verarbeitet Rocket nur die Daten, die der Vertriebspartner im Rahmen seiner Angaben im Bestell- oder Registrierungsformular bereitgestellt hat.
4. Die personenbezogenen Daten werden im Einzelfall nur an Vertragspartner von Rocket weitergegeben, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, wie z. B. bei Rückfragen zu vermittelten Vertragsabschlüssen oder zur Weiterleitung an die Buchhaltung.
5. Der Vertriebspartner hat das Recht, unter der E-Mail-Adresse: office@rocket.hamburg Änderungen, Sperrungen oder Löschungen seiner Daten zu verlangen und der Nutzung seiner Daten zu Informationszwecken durch Rocket zu widersprechen, soweit dies zulässig ist.
6. Über die oben genannte Datenschutzerklärung hinaus werden sämtliche an Rocket übermittelten personenbezogenen Daten des Vertriebspartners ohne dessen gesonderte schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich.
7. Mit der vollständigen Abwicklung des Vertrages, einschließlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Provisionen, werden die Daten des Vertriebspartners, die aus rechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen, gelöscht, mit Ausnahme der Daten, für die eine Einwilligung zur weiteren Verwendung erteilt wurde. Diese Daten stehen nicht mehr für eine weitere Verwendung zur Verfügung.
8. Falls der Vertriebspartner weitere Informationen zur Speicherung seiner personenbezogenen Daten wünscht oder die Löschung, Sperrung oder Änderung seiner Daten wünscht, steht ein Support-Team unter der oben genannten E-Mail-Adresse zur Verfügung.
§ 11 Haftungsausschluss
1. Rocket haftet für Schäden, die nicht durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehen, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. Zahlung der Provision) durch Rocket, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch für Schäden, die sich aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen ergeben. Jegliche darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
2. Die Haftung ist, außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Rocket, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, einschließlich entgangenem Gewinn.
3. Rocket haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, es sei denn, diese resultieren aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Rocket, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen.
4. Gespeicherte Inhalte des Vertriebspartners gelten als fremde Informationen im Sinne des Telemediengesetzes (TMG).
§ 12 Übertragung des Geschäftsbetriebs / Übertragung der gesponserten Struktur auf Dritte / Anteilsübertragung bei juristischer Person oder Personengesellschaft
1. Rocket ist jederzeit berechtigt, ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, sofern sich der Rechtsnachfolger an die gesetzlichen Vorschriften und die geltenden Verträge hält.
2. Der Vertriebspartner kann seine Vertriebsstruktur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Rocket und Vorlage des Kauf- und/oder Übertragungsvertrages mit dem Dritten sowie des Vertriebspartnerantrags des Dritten an Rocket übertragen. Diese Übertragung der Vertriebsstruktur ist nur an Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Übertragung keine Vertriebspartner bei Rocket sind. Eine Übertragung oder ein Verkauf der Vertriebsstruktur an andere Vertriebspartner von Rocket ist nicht gestattet. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden, sofern Rocket von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht. Der Vertriebspartner muss Rocket schriftlich über die beabsichtigte Übertragung seiner Vertriebsstruktur informieren. Nach Eingang der schriftlichen Mitteilung hat Rocket einen Monat Zeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Falls dies nicht geschieht, ist die Übertragung zulässig, es sei denn, es liegen wichtige Gründe dagegen vor. Ein Verkauf ist nur möglich, wenn das Vertragsverhältnis ungekündigt besteht und der Vertriebspartner die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben einhält. Bei fristloser Kündigung oder einem Verstoß gegen diesen Vertrag oder die Richtlinien von Rocket entfällt das Recht des Vertriebspartners zur Übertragung seiner Vertriebsorganisation, es sei denn, der verkaufende Vertriebspartner schuldet Rocket noch Geld. Rocket hat das Recht, den zu zahlenden Kaufpreis für 90 Tage auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen, um zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen für die Übertragung von allen Parteien erfüllt wurden.
3. Wenn eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft als Vertriebspartner registriert ist, ist eine Übertragung der Vertriebsstruktur nur unter Einhaltung der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen zulässig.
4. Wenn eine neue Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft als Vertriebspartner registriert werden möchte, ist dies möglich, sofern die bisherigen Gesellschafter, die den Vertriebspartnerantrag gestellt haben, auch weiterhin Gesellschafter bleiben.
5. Falls ein Gesellschafter aus einer als Vertriebspartner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ausscheiden oder seine Anteile auf Dritte übertragen möchte, ist dies nur nach schriftlicher Antragstellung unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunde und im Einklang mit diesem Vertrag möglich. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, behält sich Rocket das Recht vor, den Vertrag mit der als Vertriebspartner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft zu kündigen.
§ 13 Trennung/Scheidung
1. Im Falle der Trennung, Scheidung, Auflösung oder anderweitigen Beendigung einer als Ehepaar, Lebensgemeinschaft, Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft registrierten Vertriebspartnerschaft bleibt nur eine Vertriebspartnerposition erhalten. Die sich trennenden Mitglieder oder Gesellschafter müssen intern vereinbaren, welches Mitglied oder Gesellschafter die Vertriebspartnerschaft bei Rocket fortsetzen wird, und dies schriftlich an Rocket melden. Im Falle eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung oder Beendigung in Bezug auf die Vertriebspartnerschaft bei Rocket behält sich Rocket das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Vertriebspartners, einem Verstoß gegen diesen Vertrag, gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt.
§ 14 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Vertriebspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
2. Sofern der Vertriebspartner Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein
Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz von Rocket.
§ 15 Abwehrverbot
1. Dem Vertriebspartner ist es untersagt, Mitarbeiter von Rocket ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Rocket abzuwerben oder zu belästigen.
4. Bei einem Verstoß gegen das Abwerbeverbot ist der Vertriebspartner verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen.
2. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ein Verstoß gegen dieses Abwehrverbot einen wichtigen Grund darstellt, der zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags führt.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf auch der Verzicht auf die Schriftform der Schriftform.
2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in diesem Fall soll ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) regeln die Vertriebsbeziehung zwischen der Rocket Promotions GmbH, im Folgenden "Rocket" genannt, und dem Vertriebspartner, im Folgenden "VERTRIEBSPARTNER" genannt. Diese AGBs dienen als Grundlage für eine gemeinsame, faire und erfolgreiche Geschäftsbeziehung. Rocket bietet dem VERTRIEBSPARTNER im Rahmen dieses Vertrages die Möglichkeit, verschiedene Produkte im Bereich Energie und Telekommunikation/Breitband zu vertreiben.
2. Rocket erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGBs.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Rocket ist ein Unternehmen, das hochwertige Produkte, einschließlich Produkte im Bereich Energie und Telekommunikation, über ein Vertriebspartnernetzwerk vertreibt. Der Vertriebspartner soll diese Produkte vermitteln und erhält dafür eine entsprechende Vermittlungsprovision. Jeder kann sich bei Rocket registrieren lassen, um Vertriebspartner zu werden. Es ist nicht erforderlich, andere Vertriebspartner zu werben.
2. Die Vertragsabschlüsse kommen ausschließlich zwischen den Kunden und den jeweiligen Energie- und Telekommunikationsversorgungsunternehmen zustande. Weder der VERTRIEBSPARTNER noch Rocket sind verpflichtet, Verträge im Namen der Kunden abzuschließen. Rocket leitet lediglich die Antragsformulare an die entsprechenden Versorgungsunternehmen weiter. Rocket hat keinen Einfluss auf den Vertragsabschluss mit den Endkunden.
3. Der VERTRIEBSPARTNER erfasst die notwendigen Kundendaten und lässt die Antragsformulare vom Kunden unterzeichnen. Der VERTRIEBSPARTNER übermittelt diese Daten online im PDF-Format über das von Rocket bereitgestellte Internetportal, CRM oder per E-Mail, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Die Daten werden in elektronischer Form bei Rocket bearbeitet. Der VERTRIEBSPARTNER kann die Anträge auch auf dem Postweg senden, wofür Rocket eine angemessene Bearbeitungsgebühr berechnen kann. Rocket ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach Erhalt der Daten verantwortlich. Der VERTRIEBSPARTNER archiviert die Originalanträge gemäß den Anforderungen eines ordentlichen Kaufmanns. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, wesentliche negative Informationen über die Bonität der vermittelten Kunden unverzüglich an Rocket weiterzuleiten.
4. Rocket behält sich das Recht vor, Produkte von Energie- oder Telekommunikationsunternehmen aus dem Angebot zurückzuziehen oder Änderungen am Produktangebot vorzunehmen. Rocket wird den VERTRIEBSPARTNER über bevorstehende Tarif- und Produktänderungen rechtzeitig informieren, sofern dies möglich ist.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss
1. Ein Vertragsabschluss ist mit Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder natürlichen Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind. Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern sind nicht möglich. Für natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen (z. B. AG, GmbH, Ltd.) wird nur ein VERTRIEBSPARTNER-Antrag akzeptiert.
2. Wenn eine Kapitalgesellschaft einen VERTRIEBSPARTNER-Antrag stellt, sind der entsprechende Handelsregisterauszug und die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter haften persönlich für das Verhalten der Kapitalgesellschaft gegenüber Rocket.
3. Bei Personengesellschaften sind, sofern vorhanden, der entsprechende Handelsregisterauszug und die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter haften persönlich für das Verhalten der Personengesellschaft gegenüber Rocket.
4. Bestell- oder Antragsformulare gelten als Bestandteil des Vertrages.
5. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, den VERTRIEBSPARTNER-Antrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und das Original an Rocket zu senden. Der VERTRIEBSPARTNER akzeptiert diese AGBs durch eine gesonderte Unterschrift auf dem Antragsformular oder durch Online-Registrierung. Änderungen der persönlichen oder unternehmensbezogenen Daten des VERTRIEBSPARTNER sind Rocket unverzüglich mitzuteilen.
6. Rocket behält sich das Recht vor, VERTRIEBSPARTNER-Anträge nach eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
7. Im Falle von Verstößen gegen die in den Absätzen (1) bis (3) und (5) festgelegten Pflichten ist Rocket berechtigt, den Vertriebspartnervertrag ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen und weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 4 Status des VERTRIEBSPARTNER als Unternehmer / Pflichten des VERTRIEBSPARTNER
1. Der VERTRIEBSPARTNER handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter oder Makler von Rocket. Es bestehen ausdrücklich keine Umsatzvorgaben, Abnahme-, Vertriebs- oder andere Tätigkeitspflichten. Der VERTRIEBSPARTNER unterliegt mit Ausnahme dieser vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von Rocket und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns, einschließlich der Pflicht zur Tragung aller geschäftlichen Kosten und zur ordnungsgemäßen Bezahlung seiner Arbeitnehmer. Der VERTRIEBSPARTNER hat seinen Betrieb im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben.
2. Der VERTRIEBSPARTNER ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich steuer- und sozialrechtlicher Vorgaben (z. B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung), verantwortlich. Er muss Eigenverantwortlich sicherstellen, dass ihm alle für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen bereits erteilt sind, sobald er mit seiner Tätigkeit beginnt. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für Rocket erwirtschaftet, ordnungsgemäß an seinem Sitz zu versteuern. Er erklärt ausdrücklich, dass er sich umsatzsteuerlich der Regelbesteuerung unterwirft und die anteilige Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise an das Finanzamt abführt. Rocket behält sich das Recht vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben abzuziehen oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben entstehen, es sei denn, der VERTRIEBSPARTNER hat die Nichtanmeldung nicht zu vertreten. Rocket leistet keine Sozialversicherungsbeiträge für den VERTRIEBSPARTNER. Wenn die Tätigkeit des VERTRIEBSPARTNER nebenberuflich ist, ist Rocket verpflichtet, periodische Kontrollmitteilungen an das Finanzamt über die ausbezahlten Provisionen des VERTRIEBSPARTNER zu versenden.
3. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, die von Rocket zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Dokumente der jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen in aktueller Form zu verwenden, diese dem Kunden bei der Ausfüllung der Antragsformulare vorzulegen und auszuhändigen. Änderungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Rocket.
4. Der VERTRIEBSPARTNER ist nicht berechtigt, Preise oder Vertragsbedingungen von Rocket oder von dieser zur Verfügung gestellte Unterlagen wie z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen zu ändern. Der VERTRIEBSPARTNER hat die missbräuchliche Verwendung der ausgehändigten Unterlagen zu verhindern.
6. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
7. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, die Rechte von Rocket, deren VERTRIEBSPARTNER, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dies schließt insbesondere das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxen oder Werbe-SMS (Spam) ein. Der VERTRIEBSPARTNER darf Kunden nicht suggerieren, dass er im Auftrag des aktuellen Anbieters des besuchten Kunden handelt, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht. Der Missbrauch oder die Durchführung rechtswidriger Handlungen, wie die Verwendung ungenehmigter, irreführender oder anderweitig unlauterer Werbung, sind ebenfalls untersagt. Der VERTRIEBSPARTNER darf bei seiner Tätigkeit nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Der VERTRIEBSPARTNER darf keine falschen oder irreführenden Angaben über die von Rocket vertriebenen Produkte oder das Vertriebssystem machen. Der VERTRIEBSPARTNER darf auch keine Werbung über Verdienstmöglichkeiten oder Angaben zu seinen Provisionen gegenüber Dritten, insbesondere im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, machen. Ebenso ist es dem VERTRIEBSPARTNER im Rahmen der Vertragstreuepflicht auch im Verhältnis zu den Stromlieferanten untersagt, systematisch und ausschließlich aus dem Interesse an der Erlangung einer neuen Abschlussprovision ihm bekannt gewordene persönliche oder kundenspezifische Daten der Endkunden zum Zwecke der Abwerbung/Umleitung zu einem anderen Stromlieferanten vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit mit dessen bisherigem Stromlieferanten zu verwenden.
8. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es erlaubt, für andere Unternehmen Waren und/oder Dienstleistungen zu vertreiben. Ungeachtet der in Satz 1 formulierten Erlaubnis ist es dem VERTRIEBSPARTNER nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen selbst oder über Dritte an andere VERTRIEBSPARTNER von Rocket zu vertreiben. Wenn der VERTRIEBSPARTNER gleichzeitig für mehrere Unternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (einschließlich seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit für das andere Unternehmen erfolgt. Der VERTRIEBSPARTNER darf insbesondere keine anderen als Rocket-Produkte zur gleichen Zeit am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite (oder durch entsprechende Verlinkung von seiner Internetseite zu einer anderen Internetseite), Facebook-Seite, anderen Social-Media-Plattformen oder Internetplattformen anbieten. Es ist dem VERTRIEBSPARTNER auch untersagt, andere Rocket-VERTRIEBSPARTNERs direkt oder indirekt für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben. Der VERTRIEBSPARTNER darf keine Verträge abschließen, die im Widerspruch zu anderen Vertriebsverträgen stehen, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch in Kraft sind.
9. Crosslinesponsoring ist ebenfalls untersagt, ebenso wie der Versuch desselben innerhalb des Unternehmens. Crosslinesponsoring bedeutet, eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft, die bereits VERTRIEBSPARTNER bei Rocket in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 12 Monate einen VERTRIEBSPARTNER-Vertrag hatte, zu akquirieren. Es ist auch untersagt, Namen von Ehepartnern oder Verwandten, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften oder andere Pseudonyme oder Namen von Dritten zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. Bonusmanipulationen, wie das Sponsern von VERTRIEBSPARTNER, die tatsächlich die Geschäftstätigkeit von Rocket nicht ausüben (sog. Strohmänner), sowie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen sind ebenfalls untersagt.
10. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, absolutes Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse von Rocket und über deren Struktur zu wahren. Dies schließt auch Informationen zu internen Betriebsabläufen, Produktentwicklung, Preiskalkulation, Verkaufs- und Marketingstrategien, Downline-Strukturen, Downline-Aktivitäten, Downline-Genealogie und darin enthaltenen Informationen, sowie Kundendaten, VERTRIEBSPARTNER-Daten und Vertragspartnerdaten ein. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des VERTRIEBSPARTNER-Vertrages fort.
11. Rocket stellt rechtlich geprüftes Marketing- und Verkaufsmaterial, Schulungsunterlagen, Präsentationsmaterialien und Filme sowie Produktlabels zur Verfügung. Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Verkaufsunterlagen, eigener Produktbroschüren oder anderer selbständig erstellter Medien und Werbemittel ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von Rocket gestattet. Die Bewerbung und der Verkauf von Rocket-Produkten über das Internet sind ausschließlich über die offiziellen Rocket-Websites erlaubt. Eigene Websites dürfen vom VERTRIEBSPARTNER nicht verwendet werden. Wenn der VERTRIEBSPARTNER die Produkte von Rocket in anderen Internetmedien wie sozialen Netzwerken (z. B. Facebook), Online-Blogs oder Chatrooms bewirbt, darf er stets nur die offiziellen Rocket-Werbeaussagen verwenden und an keiner Stelle Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei Rocket machen oder für eine Tätigkeit bei Rocket als Arbeitnehmer werben. Die Bewerbung der Produkte und Dienstleistungen von Rocket in Radio, Kino, Fernsehen oder auf CDs oder anderen elektronischen Datenträgern ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung gestattet. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen an andere VERTRIEBSPARTNER von Rocket zu verkaufen oder anderweitig zu vertreiben.
12. Der VERTRIEBSPARTNER darf im geschäftlichen Verkehr keine negativen oder abwertenden Äußerungen über Rocket, deren Produkte, den Rocket-Vergütungsplan oder andere Rocket-Leistungen tätigen. Dies schließt auch das Verbot ein, andere Unternehmen negativ oder abwertend zu bewerten oder negative, abwertende oder anderweitig gesetzeswidrige Bewertungen zur Abwerbung von VERTRIEBSPARTNER anderer Unternehmen einzusetzen.
13. Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien, Produktlabels usw. von Rocket sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen vom VERTRIEBSPARTNER ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Rocket weder ganz noch teilweise vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden. Auch dürfen Produktverpackungen nicht ausgetauscht oder verändert werden, und Waren dürfen nicht in andere Verpackungen umgepackt werden.
14. Die Verwendung des Kennzeichens "Rocket" und/oder der Marken, Logos und geschäftlichen Bezeichnungen sowie anderer Kennzeichen von Rocket ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet. Dies gilt auch für die Registrierung von Internetdomains, die den Namen "Rocket" in jeglicher Schreibweise enthalten. Rocket kann verlangen, dass Internetdomains, die den Namen "Rocket" verwenden und deren Verwendung nicht schriftlich von Rocket genehmigt wurde, gelöscht oder an Rocket übertragen werden. Die Übernahmekosten für die Domain werden von Rocket im Falle der Übernahme übernommen. Es ist außerdem untersagt, eigene Marken, Logos oder andere Schutzrechte anzumelden, die den Namen, die Produktbezeichnung, das Logo oder die geschäftliche Bezeichnungen von Rocket in einer identischen oder ähnlichen Form enthalten. Dies gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen oder Waren.
15. Der VERTRIEBSPARTNER ist nicht berechtigt, auf Presseanfragen bezüglich Rocket, deren Produkte, den Rocket-Vergütungsplan oder andere Rocket-Leistungen zu antworten. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an Rocket weiterzuleiten.
16. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich sicherzustellen, dass die durch Vertriebsleistung gewonnenen Kundendaten ausschließlich zum Ausfüllen des Wechselformulars verwendet werden und insbesondere nicht an Dritte außer dem Produktpartner weitergeleitet werden.
§ 5 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung
1. Bei einem ersten Verstoß gegen die in diesem Vertrag oder den hierin einbezogenen Richtlinien geregelten Pflichten des VERTRIEBSPARTNER erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch die Rocket unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung.
2. Kommt es nach Ablauf der Frist im Sinne des Absatzes (2) erneut zu demselben oder einem ähnlichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht behoben, so wird unmittelbar eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der VERTRIEBSPARTNER zu ersetzen verpflichtet ist, wenn diese der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
3. Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 4 (8) bis (10) geregelten Pflichten ist Rocket in Abweichung von (1) bereits bei dem erstmaligen Verstoß zur Geltendmachung der in (1) genannten Vertragsstrafe berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf, da diese Pflichtverletzung als besonders schwerwiegend von beiden Parteien anerkannt wird.
4. Der VERTRIEBSPARTNER haftet ungeachtet der verhängten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die Rocket durch eine Pflichtverletzung entstehen, es sei denn, der VERTRIEBSPARTNER hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
5. Der VERTRIEBSPARTNER stellt Rocket für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in diesem Vertrag oder den hierin einbezogenen Richtlinien geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des VERTRIEBSPARTNER gegen geltendes Recht auf die erste Anforderung der Rocket von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der VERTRIEBSPARTNER insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten zu übernehmen, die Rocket in diesem Zusammenhang entstehen.
6. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es untersagt, sämtliche Kundendaten, welche von Rocket zur Verfügung gestellt werden, außerhalb der von Rocket zur Verfügung gestellten Software zu speichern. Bei einem Verstoß gilt §5, 1-2.
7. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es untersagt, sämtliche Kunden, welche er oder ein anderer VERTRIEBSPARTNER in einem D2D-Projekt zum jeweiligen Auftraggeber akquiriert hat, für einen anderen Versorger wieder neu zu akquirieren. Bei einem Verstoß behält sich Rocket das Recht vor, das Vertragsverhältnis umgehend und ohne Frist zu beenden, sowie sämtliche noch offene Zahlungen solange einzufrieren, bis der Vorfall endgültig geklärt wurde. Bei einem Verstoß gilt §5, 2.
§ 6 VERTRIEBSPARTNER-Schutz / Kein Gebietsschutz
1. Dem VERTRIEBSPARTNER steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu.
§ 7 Vergütung, Provisionen und Abrechnung
1. Durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung erwirbt der VERTRIEBSPARTNER für alle von ihm erfolgreich vermittelten Vertragsverhältnisse zwischen den jeweiligen Energieunternehmen und den Kunden einen Provisionsanspruch als Bearbeitungs- und Aufwandspauschale. Die jeweils gültigen Provisionen variieren in den einzelnen Projekten und werden für jedes Projekt durch eine Zusatzvereinbarung geregelt. Die Provisionszahlung und Abrechnung erfolgt monatlich.
2. Von jedem positiven Auftrag wird ein Sicherheitseinbehalt i. H. v. 5 % abgezogen und nach 12 Monaten wieder ausbezahlt. Dieser dient Rocket als Sicherheit, sollte der VERTRIEBSPARTNER nicht mehr für Rocket tätig sein und nach ausgezahlter Provision noch weitere Stornos seitens der Versorger eingehen.
3. Eine erfolgreiche Vermittlung im Sinne von § 4 Absatz 1 dieses Vertrages liegt nur dann vor, wenn:
a) das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen wirksam zustande gekommen ist;
b) der Kunde seinen Antrag auf Abschluss eines Vertrages über die Energieversorgung gegenüber dem jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen nicht widerrufen hat, insbesondere nach den Bestimmungen zum Fernabsatz- oder Haustürgeschäft.
4. Ein Provisionsanspruch entsteht insbesondere nicht, wenn
a.) der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht,
b.) der Vertrag rechtswirksam angefochten wird,
c.) der Kundenvertrag widerrechtlich zustande gekommen ist,
d.) die Energieversorger die Provisionsleistungen an Rocket aus Gründen verweigert, die nicht im Verantwortungsbereich von Rocket liegen,
e.) die Bonitätsprüfung des Kunden negativ ausfällt und daher kein Vertrag zustande kommt,
f.) das Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen die Annahme des Vertrages ablehnt,
g.) fehlende technische Realisierbarkeit des Anschlusses festgestellt ist,
h.) fehlerhafte unvollständige Kundenanträge eingereicht werden,
i.) Rocket den Auftrag ablehnt.
5. Ein Vergütungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Zahlungen seitens des Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmens auf dem Konto der Rocket gutgeschrieben sind und alle sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen. Dem VERTRIEBSPARTNER ist bekannt, dass die Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen berechtigt sind, nach freiem Ermessen die Ausführung von Geschäften zu verweigern. In diesem Fall entfällt der Provisionsanspruch, und Rocket ist nicht verpflichtet, Klage auf Provisionszahlung zu erheben.
6. Die Auszahlung der Provision erfolgt bargeldlos per Überweisung auf ein vorher vereinbartes Konto, welches der Rocket schriftlich bekannt gegeben werden muss. Die Auszahlung der positiven Provisionen erfolgt frühestens zum Ende des Folgemonats.
7. Rocket behält sich das Recht vor, Provisionen erst ab einem Gesamtbetrag von 50,00 € (fünfzig Euro) zu überweisen. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden die Provisionsansprüche auf dem bei Rocket für den VERTRIEBSPARTNER geführten Geschäftskonto fortgeführt und in dem Folgemonat nach Erreichen der Mindestauszahlungshöhe an den VERTRIEBSPARTNER ausgezahlt.
8. Der VERTRIEBSPARTNER hat keinen Anspruch gegenüber Rocket auf Annahme eines von ihm oder einem von einem Untervertriebspartner angebahnten Geschäfts. Weder der VERTRIEBSPARTNER noch der Untervertriebspartner können aus dem Nichtzustandekommen eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen irgendwelche Ansprüche gegenüber der Rocket ableiten.
9. Rocket ist berechtigt, Forderungen, die Rocket gegen den VERTRIEBSPARTNER zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen.
10. Der Provisionsanspruch erlischt rückwirkend, wenn Rocket Provisionen an das Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen zurückzahlen muss, z. B. weil der vom VERTRIEBSPARTNER vermittelte Auftrag vom Kunden widerrufen wird, der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird oder der Kunde innerhalb der letzten 12 Monate bereits Kunde bei dem künftigen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen war. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kunde den mit dem Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllt, zahlungsunfähig ist, ein Mahnbescheid gegen den Kunden erlassen wurde, Klage erhoben wurde oder aus anderen Gründen die Rechnung an den Kunden storniert oder der Vertrag mit dem Kunden vorzeitig beendet wurde. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, Vergütungsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine noch vorhandene Bereicherung zurückzuerstatten. Außerdem entsteht in Fällen betrügerischer Vermittlung, entweder durch betrügerische oder missbräuchliche Maßnahmen des Kunden, des Vertriebspartners, dessen Erfüllungsgehilfen oder des Untervertriebspartners oder dessen Erfüllungsgehilfen, kein Provisionsanspruch. Die Rückerstattung erfolgt im Monat der Rückabwicklung des Kaufs mit dem VERTRIEBSPARTNER gegebenenfalls durch Verrechnung mit bestehenden Provisionsansprüchen.
11. Rocket ist berechtigt, dem VERTRIEBSPARTNER Provisionen, die der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, netto ohne Umsatzsteuer auszuzahlen, wenn der VERTRIEBSPARTNER nicht die Voraussetzungen nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllt, um aus seinen Rechnungen Vorsteuer abziehen zu können. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, diesbezüglich umfassend Auskunft zu erteilen. Als Nachweis der Berechtigung zum Vorsteuerabzug weist er seine zur Abführung der Umsatzsteuer zugewiesene Steuernummer oder ersatzweise eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach.
12. Die Vertragspartner sind sich einig, dass keine Ansprüche auf eine höhere als die diesem Vertrag zugrunde liegende Provision bestehen oder geltend gemacht werden können. Durch die Provision sind alle Ansprüche des VERTRIEBSPARTNER abgegolten, insbesondere sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien, ebenso wie sämtliche weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen. Ein Anspruch auf Folgeprovision besteht nicht, insbesondere nicht bei Verlängerung von Verträgen mit dem Kunden. Ausnahme besteht bei den Produkten, welche in der Provisionsliste eindeutig mit Folgeprovision deklariert sind. Mit der Zahlung der Vergütung gemäß § 7 Ziffer 1 sind ferner alle Leistungen des VERTRIEBSPARTNER abgegolten, insbesondere auch für die Herstellung und Pflege des VERTRIEBSPARTNER-Bestandes, des Kundenstockes sowie das daraus resultierende zukünftige Marktpotenzial und bestehen im Sinne einer Vorauszahlung hierfür, so dass im Falle der Beendigung des Vertrages, durch welche Partei aus welchem Grund auch immer, keine Abfindungen und/oder Ausgleichsansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer durch Rocket zu leisten sind. Auf § 8 (6) wird ergänzend verwiesen.
13. Der VERTRIEBSPARTNER ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
14. Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen von Vertriebspartnern aus Vertriebspartnerverträgen sind ausgeschlossen, außer es steht zwingendes geltendes Recht entgegen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet, außer es steht zwingendes geltendes Recht entgegen.
15. Fehlerhafte Provisionen, Boni oder sonstige Zahlungen sind Rocket binnen 60 Tagen der fehlerhaften Zahlung mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Boni oder sonstigen Zahlungen als genehmigt.
§ 8 Vertragsdauer, Vertragsbeendigung
1. Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung oder, im Falle der Online-Registrierung, mit der Annahme des Vertrages durch Rocket in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
2. Der Vertrag endet spätestens im Falle des Todes, der Geschäftsunfähigkeit oder der Löschung des Vertriebspartners aus dem Handelsregister. Im Falle des Todes muss innerhalb von 6 Monaten ein neuer Vertriebspartnervertrag mit den Erben geschlossen werden, durch den diese in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten. Der Tod ist durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen. Wenn ein Testament über die Vererbung des Vertriebspartnervertrags existiert, ist eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen. Falls die Sechsmontsfrist unverhältnismäßig kurz für die Erben ist, kann sie in Einzelfällen angemessen verlängert werden.
3. Unabhängig von den Kündigungsgründen in Absatz (1) behält sich Rocket das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vertriebspartner gegen eine der in § 3, § 4 und § 15 Satz 3 geregelten Pflichten verstößt, sofern der Vertriebspartner seiner Beseitigungspflicht gemäß § 5 nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Im Falle eines Verstoßes gegen insbesondere die in § 3 und § 4 (8) bis (10) geregelten Pflichten ist Rocket ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht neben weiteren Ansprüchen.
4. Rocket hat das Recht, den Vertriebspartnervertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertriebspartner in den letzten 6 Monaten keine Umsätze erzielt hat oder wenn bei den durch seine Vermittlung zustande gekommenen Verträgen zwischen den Kunden und den Energieunternehmen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten überdurchschnittlich hohe Stornoraten von mehr als 25 % der vermittelten Verträge bestehen. Vor einer Kündigung gemäß Satz 1 wird Rocket den Vertriebspartner jedoch 15 Tage im Voraus per E-Mail (an die im System hinterlegte E-Mail-Adresse) oder im Back Office über die bevorstehende Kündigung informieren. Dadurch erhält der Vertriebspartner die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist von 15 Tagen ausreichende Umsätze zu generieren oder die Stornorate auf unter 20 % zu senken.
5. Nach Beendigung eines Vertrags kann ein erneuter Vertragsabschluss erst nach Ablauf einer Frist von mindestens 12 Monaten erfolgen.
6. Mit der Beendigung des Vertrags hat der Vertriebspartner keinen Anspruch mehr auf Provisionen, es sei denn, es handelt sich um bereits erfolgreich vermittelte Verträge zu diesem Zeitpunkt. Der Anspruch auf diese Provisionen bleibt unberührt. Außerdem steht dem Vertriebspartner nach Beendigung des Vertrags kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich zu, da der Vertriebspartner nicht im Sinne des Handelsgesetzbuches als Handelsvertreter gilt.
7. Kündigungen werden nur schriftlich akzeptiert.
8. Die dem Vertriebspartner zu Vertragsbeginn und während des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen müssen unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Vertragsbeendigung an Rocket zurückgegeben werden, sofern sie nicht ordnungsgemäß verwendet wurden.
§ 9 Bild und Ton Recht
Durch das akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwirbt Rocket Promotions GmbH das räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen Fotos und Videos des Vertriebspartners, die im Laufe seiner Tätigkeit für Rocket Promotions GmbH erstellt wurden. Diese Fotos und Videos können von Rocket in beliebiger Weise für geschäftliche und interne Zwecke in beliebigen Medien, sowohl Printmedien als auch digitale Medien, einschließlich sozialer Medien wie Facebook und Instagram, sowie im Internet genutzt werden.
§ 10 Datenschutzpflichten des Vertriebspartners
1. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten zu beachten. Der Vertriebspartner und seine Mitarbeiter verpflichten sich, die Kunden über die Erfassung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten (einschließlich des Verwendungszwecks) zu informieren und erforderlichenfalls eine schriftliche Einwilligung des Kunden einzuholen, dass der Vertriebspartner die Daten des Kunden auch nach erfolgreicher Vermittlung weiterhin zu Informationszwecken über neue Stromprodukte, Anbieter oder Tarife verwenden darf.
2. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, seine Untervertriebspartner vertraglich in gleicher Weise zu verpflichten, wie er selbst gegenüber Rocket zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist.
3. Der Vertriebspartner stellt sicher, dass ihm bekannt gewordene persönliche oder kundenspezifische Daten der Endkunden über die vertraglichen Vorgaben hinaus nicht an Dritte weitergegeben, gespeichert oder genutzt werden.
§ 10a Datenschutzerklärung von Rocket
1. Die Datenschutzerklärung von Rocket ist unten aufgeführt.
2. Durch das Ausfüllen und Übermitteln eines Bestell- oder Registrierungsformulars übermittelt der Vertriebspartner personenbezogene Daten an Rocket.
3. Rocket verwendet die vom Vertriebspartner übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Anrede, Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Steuernummer, Bankverbindung) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts
ausschließlich für Zwecke der Abrechnung und Erfüllung des Vertrags. Dabei erhebt, speichert und verarbeitet Rocket nur die Daten, die der Vertriebspartner im Rahmen seiner Angaben im Bestell- oder Registrierungsformular bereitgestellt hat.
4. Die personenbezogenen Daten werden im Einzelfall nur an Vertragspartner von Rocket weitergegeben, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, wie z. B. bei Rückfragen zu vermittelten Vertragsabschlüssen oder zur Weiterleitung an die Buchhaltung.
5. Der Vertriebspartner hat das Recht, unter der E-Mail-Adresse: office@rocket.hamburg Änderungen, Sperrungen oder Löschungen seiner Daten zu verlangen und der Nutzung seiner Daten zu Informationszwecken durch Rocket zu widersprechen, soweit dies zulässig ist.
6. Über die oben genannte Datenschutzerklärung hinaus werden sämtliche an Rocket übermittelten personenbezogenen Daten des Vertriebspartners ohne dessen gesonderte schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich.
7. Mit der vollständigen Abwicklung des Vertrages, einschließlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Provisionen, werden die Daten des Vertriebspartners, die aus rechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen, gelöscht, mit Ausnahme der Daten, für die eine Einwilligung zur weiteren Verwendung erteilt wurde. Diese Daten stehen nicht mehr für eine weitere Verwendung zur Verfügung.
8. Falls der Vertriebspartner weitere Informationen zur Speicherung seiner personenbezogenen Daten wünscht oder die Löschung, Sperrung oder Änderung seiner Daten wünscht, steht ein Support-Team unter der oben genannten E-Mail-Adresse zur Verfügung.
§ 11 Haftungsausschluss
1. Rocket haftet für Schäden, die nicht durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehen, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. Zahlung der Provision) durch Rocket, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch für Schäden, die sich aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen ergeben. Jegliche darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
2. Die Haftung ist, außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Rocket, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, einschließlich entgangenem Gewinn.
3. Rocket haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, es sei denn, diese resultieren aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Rocket, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen.
4. Gespeicherte Inhalte des Vertriebspartners gelten als fremde Informationen im Sinne des Telemediengesetzes (TMG).
§ 12 Übertragung des Geschäftsbetriebs / Übertragung der gesponserten Struktur auf Dritte / Anteilsübertragung bei juristischer Person oder Personengesellschaft
1. Rocket ist jederzeit berechtigt, ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, sofern sich der Rechtsnachfolger an die gesetzlichen Vorschriften und die geltenden Verträge hält.
2. Der Vertriebspartner kann seine Vertriebsstruktur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Rocket und Vorlage des Kauf- und/oder Übertragungsvertrages mit dem Dritten sowie des Vertriebspartnerantrags des Dritten an Rocket übertragen. Diese Übertragung der Vertriebsstruktur ist nur an Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Übertragung keine Vertriebspartner bei Rocket sind. Eine Übertragung oder ein Verkauf der Vertriebsstruktur an andere Vertriebspartner von Rocket ist nicht gestattet. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden, sofern Rocket von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht. Der Vertriebspartner muss Rocket schriftlich über die beabsichtigte Übertragung seiner Vertriebsstruktur informieren. Nach Eingang der schriftlichen Mitteilung hat Rocket einen Monat Zeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Falls dies nicht geschieht, ist die Übertragung zulässig, es sei denn, es liegen wichtige Gründe dagegen vor. Ein Verkauf ist nur möglich, wenn das Vertragsverhältnis ungekündigt besteht und der Vertriebspartner die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben einhält. Bei fristloser Kündigung oder einem Verstoß gegen diesen Vertrag oder die Richtlinien von Rocket entfällt das Recht des Vertriebspartners zur Übertragung seiner Vertriebsorganisation, es sei denn, der verkaufende Vertriebspartner schuldet Rocket noch Geld. Rocket hat das Recht, den zu zahlenden Kaufpreis für 90 Tage auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen, um zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen für die Übertragung von allen Parteien erfüllt wurden.
3. Wenn eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft als Vertriebspartner registriert ist, ist eine Übertragung der Vertriebsstruktur nur unter Einhaltung der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen zulässig.
4. Wenn eine neue Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft als Vertriebspartner registriert werden möchte, ist dies möglich, sofern die bisherigen Gesellschafter, die den Vertriebspartnerantrag gestellt haben, auch weiterhin Gesellschafter bleiben.
5. Falls ein Gesellschafter aus einer als Vertriebspartner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ausscheiden oder seine Anteile auf Dritte übertragen möchte, ist dies nur nach schriftlicher Antragstellung unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunde und im Einklang mit diesem Vertrag möglich. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, behält sich Rocket das Recht vor, den Vertrag mit der als Vertriebspartner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft zu kündigen.
§ 13 Trennung/Scheidung
1. Im Falle der Trennung, Scheidung, Auflösung oder anderweitigen Beendigung einer als Ehepaar, Lebensgemeinschaft, Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft registrierten Vertriebspartnerschaft bleibt nur eine Vertriebspartnerposition erhalten. Die sich trennenden Mitglieder oder Gesellschafter müssen intern vereinbaren, welches Mitglied oder Gesellschafter die Vertriebspartnerschaft bei Rocket fortsetzen wird, und dies schriftlich an Rocket melden. Im Falle eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung oder Beendigung in Bezug auf die Vertriebspartnerschaft bei Rocket behält sich Rocket das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Vertriebspartners, einem Verstoß gegen diesen Vertrag, gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt.
§ 14 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Vertriebspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
2. Sofern der Vertriebspartner Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein
Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz von Rocket.
§ 15 Abwehrverbot
1. Dem Vertriebspartner ist es untersagt, Mitarbeiter von Rocket ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Rocket abzuwerben oder zu belästigen.
4. Bei einem Verstoß gegen das Abwerbeverbot ist der Vertriebspartner verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen.
2. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ein Verstoß gegen dieses Abwehrverbot einen wichtigen Grund darstellt, der zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags führt.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf auch der Verzicht auf die Schriftform der Schriftform.
2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in diesem Fall soll ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) regeln die Vertriebsbeziehung zwischen der Rocket Promotions GmbH, im Folgenden "Rocket" genannt, und dem Vertriebspartner, im Folgenden "VERTRIEBSPARTNER" genannt. Diese AGBs dienen als Grundlage für eine gemeinsame, faire und erfolgreiche Geschäftsbeziehung. Rocket bietet dem VERTRIEBSPARTNER im Rahmen dieses Vertrages die Möglichkeit, verschiedene Produkte im Bereich Energie und Telekommunikation/Breitband zu vertreiben.
2. Rocket erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGBs.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Rocket ist ein Unternehmen, das hochwertige Produkte, einschließlich Produkte im Bereich Energie und Telekommunikation, über ein Vertriebspartnernetzwerk vertreibt. Der Vertriebspartner soll diese Produkte vermitteln und erhält dafür eine entsprechende Vermittlungsprovision. Jeder kann sich bei Rocket registrieren lassen, um Vertriebspartner zu werden. Es ist nicht erforderlich, andere Vertriebspartner zu werben.
2. Die Vertragsabschlüsse kommen ausschließlich zwischen den Kunden und den jeweiligen Energie- und Telekommunikationsversorgungsunternehmen zustande. Weder der VERTRIEBSPARTNER noch Rocket sind verpflichtet, Verträge im Namen der Kunden abzuschließen. Rocket leitet lediglich die Antragsformulare an die entsprechenden Versorgungsunternehmen weiter. Rocket hat keinen Einfluss auf den Vertragsabschluss mit den Endkunden.
3. Der VERTRIEBSPARTNER erfasst die notwendigen Kundendaten und lässt die Antragsformulare vom Kunden unterzeichnen. Der VERTRIEBSPARTNER übermittelt diese Daten online im PDF-Format über das von Rocket bereitgestellte Internetportal, CRM oder per E-Mail, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Die Daten werden in elektronischer Form bei Rocket bearbeitet. Der VERTRIEBSPARTNER kann die Anträge auch auf dem Postweg senden, wofür Rocket eine angemessene Bearbeitungsgebühr berechnen kann. Rocket ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen nach Erhalt der Daten verantwortlich. Der VERTRIEBSPARTNER archiviert die Originalanträge gemäß den Anforderungen eines ordentlichen Kaufmanns. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, wesentliche negative Informationen über die Bonität der vermittelten Kunden unverzüglich an Rocket weiterzuleiten.
4. Rocket behält sich das Recht vor, Produkte von Energie- oder Telekommunikationsunternehmen aus dem Angebot zurückzuziehen oder Änderungen am Produktangebot vorzunehmen. Rocket wird den VERTRIEBSPARTNER über bevorstehende Tarif- und Produktänderungen rechtzeitig informieren, sofern dies möglich ist.
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Vertragsabschluss
1. Ein Vertragsabschluss ist mit Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder natürlichen Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer sind. Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern sind nicht möglich. Für natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen (z. B. AG, GmbH, Ltd.) wird nur ein VERTRIEBSPARTNER-Antrag akzeptiert.
2. Wenn eine Kapitalgesellschaft einen VERTRIEBSPARTNER-Antrag stellt, sind der entsprechende Handelsregisterauszug und die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter haften persönlich für das Verhalten der Kapitalgesellschaft gegenüber Rocket.
3. Bei Personengesellschaften sind, sofern vorhanden, der entsprechende Handelsregisterauszug und die Umsatzsteueridentifikationsnummer in Kopie vorzulegen. Alle Gesellschafter und ggf. auch die Gesellschafter der Gesellschafter müssen namentlich genannt werden, mindestens 18 Jahre alt sein und den Antrag unterschreiben. Die Gesellschafter haften persönlich für das Verhalten der Personengesellschaft gegenüber Rocket.
4. Bestell- oder Antragsformulare gelten als Bestandteil des Vertrages.
5. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, den VERTRIEBSPARTNER-Antrag vollständig und ordnungsgemäß auszufüllen, zu unterschreiben und das Original an Rocket zu senden. Der VERTRIEBSPARTNER akzeptiert diese AGBs durch eine gesonderte Unterschrift auf dem Antragsformular oder durch Online-Registrierung. Änderungen der persönlichen oder unternehmensbezogenen Daten des VERTRIEBSPARTNER sind Rocket unverzüglich mitzuteilen.
6. Rocket behält sich das Recht vor, VERTRIEBSPARTNER-Anträge nach eigenem Ermessen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
7. Im Falle von Verstößen gegen die in den Absätzen (1) bis (3) und (5) festgelegten Pflichten ist Rocket berechtigt, den Vertriebspartnervertrag ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen und weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 4 Status des VERTRIEBSPARTNER als Unternehmer / Pflichten des VERTRIEBSPARTNER
1. Der VERTRIEBSPARTNER handelt als selbständiger und unabhängiger Unternehmer. Er ist weder Arbeitnehmer noch Handelsvertreter oder Makler von Rocket. Es bestehen ausdrücklich keine Umsatzvorgaben, Abnahme-, Vertriebs- oder andere Tätigkeitspflichten. Der VERTRIEBSPARTNER unterliegt mit Ausnahme dieser vertraglichen Pflichten keinen Weisungen von Rocket und trägt das vollständige unternehmerische Risiko seines geschäftlichen Handelns, einschließlich der Pflicht zur Tragung aller geschäftlichen Kosten und zur ordnungsgemäßen Bezahlung seiner Arbeitnehmer. Der VERTRIEBSPARTNER hat seinen Betrieb im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns einzurichten und zu betreiben.
2. Der VERTRIEBSPARTNER ist als selbständiger Unternehmer für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich steuer- und sozialrechtlicher Vorgaben (z. B. Einholung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Anmeldung seiner Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung), verantwortlich. Er muss Eigenverantwortlich sicherstellen, dass ihm alle für seine Tätigkeit erforderlichen Genehmigungen bereits erteilt sind, sobald er mit seiner Tätigkeit beginnt. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, alle Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für Rocket erwirtschaftet, ordnungsgemäß an seinem Sitz zu versteuern. Er erklärt ausdrücklich, dass er sich umsatzsteuerlich der Regelbesteuerung unterwirft und die anteilige Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise an das Finanzamt abführt. Rocket behält sich das Recht vor, von der vereinbarten Provision die jeweilige Summe für Steuern und Abgaben abzuziehen oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz einzufordern, die ihr durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Vorgaben entstehen, es sei denn, der VERTRIEBSPARTNER hat die Nichtanmeldung nicht zu vertreten. Rocket leistet keine Sozialversicherungsbeiträge für den VERTRIEBSPARTNER. Wenn die Tätigkeit des VERTRIEBSPARTNER nebenberuflich ist, ist Rocket verpflichtet, periodische Kontrollmitteilungen an das Finanzamt über die ausbezahlten Provisionen des VERTRIEBSPARTNER zu versenden.
3. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, die von Rocket zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Dokumente der jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen in aktueller Form zu verwenden, diese dem Kunden bei der Ausfüllung der Antragsformulare vorzulegen und auszuhändigen. Änderungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Rocket.
4. Der VERTRIEBSPARTNER ist nicht berechtigt, Preise oder Vertragsbedingungen von Rocket oder von dieser zur Verfügung gestellte Unterlagen wie z. B. Allgemeine Geschäftsbedingungen der jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen zu ändern. Der VERTRIEBSPARTNER hat die missbräuchliche Verwendung der ausgehändigten Unterlagen zu verhindern.
6. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, seine persönlichen Passwörter und Login-Kennungen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
7. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es untersagt, bei seiner Tätigkeit gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen, die Rechte von Rocket, deren VERTRIEBSPARTNER, verbundener Unternehmen oder sonstiger Dritter zu verletzen, Dritte zu belästigen oder sonst gegen geltendes Recht zu verstoßen. Dies schließt insbesondere das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und des Versendens von unerwünschten Werbe-E-Mails, Werbe-Faxen oder Werbe-SMS (Spam) ein. Der VERTRIEBSPARTNER darf Kunden nicht suggerieren, dass er im Auftrag des aktuellen Anbieters des besuchten Kunden handelt, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht. Der Missbrauch oder die Durchführung rechtswidriger Handlungen, wie die Verwendung ungenehmigter, irreführender oder anderweitig unlauterer Werbung, sind ebenfalls untersagt. Der VERTRIEBSPARTNER darf bei seiner Tätigkeit nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Der VERTRIEBSPARTNER darf keine falschen oder irreführenden Angaben über die von Rocket vertriebenen Produkte oder das Vertriebssystem machen. Der VERTRIEBSPARTNER darf auch keine Werbung über Verdienstmöglichkeiten oder Angaben zu seinen Provisionen gegenüber Dritten, insbesondere im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen, machen. Ebenso ist es dem VERTRIEBSPARTNER im Rahmen der Vertragstreuepflicht auch im Verhältnis zu den Stromlieferanten untersagt, systematisch und ausschließlich aus dem Interesse an der Erlangung einer neuen Abschlussprovision ihm bekannt gewordene persönliche oder kundenspezifische Daten der Endkunden zum Zwecke der Abwerbung/Umleitung zu einem anderen Stromlieferanten vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit mit dessen bisherigem Stromlieferanten zu verwenden.
8. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es erlaubt, für andere Unternehmen Waren und/oder Dienstleistungen zu vertreiben. Ungeachtet der in Satz 1 formulierten Erlaubnis ist es dem VERTRIEBSPARTNER nicht erlaubt, Produkte bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen selbst oder über Dritte an andere VERTRIEBSPARTNER von Rocket zu vertreiben. Wenn der VERTRIEBSPARTNER gleichzeitig für mehrere Unternehmen tätig ist, verpflichtet er sich, die jeweilige Tätigkeit (einschließlich seiner jeweiligen Downline) so zu gestalten, dass keine Verbindung oder Vermischung mit seiner Tätigkeit für das andere Unternehmen erfolgt. Der VERTRIEBSPARTNER darf insbesondere keine anderen als Rocket-Produkte zur gleichen Zeit am gleichen Ort oder in unmittelbarer räumlicher Nähe oder auf derselben Internetseite (oder durch entsprechende Verlinkung von seiner Internetseite zu einer anderen Internetseite), Facebook-Seite, anderen Social-Media-Plattformen oder Internetplattformen anbieten. Es ist dem VERTRIEBSPARTNER auch untersagt, andere Rocket-VERTRIEBSPARTNERs direkt oder indirekt für den Vertrieb anderer Produkte abzuwerben. Der VERTRIEBSPARTNER darf keine Verträge abschließen, die im Widerspruch zu anderen Vertriebsverträgen stehen, die er mit anderen Unternehmen abgeschlossen hat und deren Klauseln noch in Kraft sind.
9. Crosslinesponsoring ist ebenfalls untersagt, ebenso wie der Versuch desselben innerhalb des Unternehmens. Crosslinesponsoring bedeutet, eine natürliche Person, eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft, die bereits VERTRIEBSPARTNER bei Rocket in einer anderen Vertriebslinie ist oder innerhalb der letzten 12 Monate einen VERTRIEBSPARTNER-Vertrag hatte, zu akquirieren. Es ist auch untersagt, Namen von Ehepartnern oder Verwandten, Handelsnamen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Treuhandgesellschaften oder andere Pseudonyme oder Namen von Dritten zu verwenden, um diese Bestimmung zu umgehen. Bonusmanipulationen, wie das Sponsern von VERTRIEBSPARTNER, die tatsächlich die Geschäftstätigkeit von Rocket nicht ausüben (sog. Strohmänner), sowie offene oder verschleierte Mehrfachregistrierungen sind ebenfalls untersagt.
10. Der VERTRIEBSPARTNER ist verpflichtet, absolutes Stillschweigen über Betriebsgeheimnisse von Rocket und über deren Struktur zu wahren. Dies schließt auch Informationen zu internen Betriebsabläufen, Produktentwicklung, Preiskalkulation, Verkaufs- und Marketingstrategien, Downline-Strukturen, Downline-Aktivitäten, Downline-Genealogie und darin enthaltenen Informationen, sowie Kundendaten, VERTRIEBSPARTNER-Daten und Vertragspartnerdaten ein. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des VERTRIEBSPARTNER-Vertrages fort.
11. Rocket stellt rechtlich geprüftes Marketing- und Verkaufsmaterial, Schulungsunterlagen, Präsentationsmaterialien und Filme sowie Produktlabels zur Verfügung. Die Verwendung, Herstellung und Verbreitung eigener Verkaufsunterlagen, eigener Produktbroschüren oder anderer selbständig erstellter Medien und Werbemittel ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von Rocket gestattet. Die Bewerbung und der Verkauf von Rocket-Produkten über das Internet sind ausschließlich über die offiziellen Rocket-Websites erlaubt. Eigene Websites dürfen vom VERTRIEBSPARTNER nicht verwendet werden. Wenn der VERTRIEBSPARTNER die Produkte von Rocket in anderen Internetmedien wie sozialen Netzwerken (z. B. Facebook), Online-Blogs oder Chatrooms bewirbt, darf er stets nur die offiziellen Rocket-Werbeaussagen verwenden und an keiner Stelle Angaben über sein Einkommen oder die Verdienstmöglichkeiten bei Rocket machen oder für eine Tätigkeit bei Rocket als Arbeitnehmer werben. Die Bewerbung der Produkte und Dienstleistungen von Rocket in Radio, Kino, Fernsehen oder auf CDs oder anderen elektronischen Datenträgern ist nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung gestattet. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung untersagt, eigene Marketing- und/oder Verkaufsunterlagen an andere VERTRIEBSPARTNER von Rocket zu verkaufen oder anderweitig zu vertreiben.
12. Der VERTRIEBSPARTNER darf im geschäftlichen Verkehr keine negativen oder abwertenden Äußerungen über Rocket, deren Produkte, den Rocket-Vergütungsplan oder andere Rocket-Leistungen tätigen. Dies schließt auch das Verbot ein, andere Unternehmen negativ oder abwertend zu bewerten oder negative, abwertende oder anderweitig gesetzeswidrige Bewertungen zur Abwerbung von VERTRIEBSPARTNER anderer Unternehmen einzusetzen.
13. Sämtliche Präsentations-, Werbe-, Schulungs- und Filmmaterialien, Produktlabels usw. von Rocket sind urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen vom VERTRIEBSPARTNER ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Rocket weder ganz noch teilweise vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden. Auch dürfen Produktverpackungen nicht ausgetauscht oder verändert werden, und Waren dürfen nicht in andere Verpackungen umgepackt werden.
14. Die Verwendung des Kennzeichens "Rocket" und/oder der Marken, Logos und geschäftlichen Bezeichnungen sowie anderer Kennzeichen von Rocket ist nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet. Dies gilt auch für die Registrierung von Internetdomains, die den Namen "Rocket" in jeglicher Schreibweise enthalten. Rocket kann verlangen, dass Internetdomains, die den Namen "Rocket" verwenden und deren Verwendung nicht schriftlich von Rocket genehmigt wurde, gelöscht oder an Rocket übertragen werden. Die Übernahmekosten für die Domain werden von Rocket im Falle der Übernahme übernommen. Es ist außerdem untersagt, eigene Marken, Logos oder andere Schutzrechte anzumelden, die den Namen, die Produktbezeichnung, das Logo oder die geschäftliche Bezeichnungen von Rocket in einer identischen oder ähnlichen Form enthalten. Dies gilt sowohl für identische als auch ähnliche Zeichen oder Waren.
15. Der VERTRIEBSPARTNER ist nicht berechtigt, auf Presseanfragen bezüglich Rocket, deren Produkte, den Rocket-Vergütungsplan oder andere Rocket-Leistungen zu antworten. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, sämtliche Presseanfragen unverzüglich an Rocket weiterzuleiten.
16. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich sicherzustellen, dass die durch Vertriebsleistung gewonnenen Kundendaten ausschließlich zum Ausfüllen des Wechselformulars verwendet werden und insbesondere nicht an Dritte außer dem Produktpartner weitergeleitet werden.
§ 5 Abmahnung, Vertragsstrafe, Schadensersatz, Haftungsfreistellung
1. Bei einem ersten Verstoß gegen die in diesem Vertrag oder den hierin einbezogenen Richtlinien geregelten Pflichten des VERTRIEBSPARTNER erfolgt eine schriftliche Abmahnung durch die Rocket unter Setzung einer Frist von 10 Tagen zur Behebung der Pflichtverletzung.
2. Kommt es nach Ablauf der Frist im Sinne des Absatzes (2) erneut zu demselben oder einem ähnlichen Verstoß oder wird der ursprünglich abgemahnte Verstoß nicht behoben, so wird unmittelbar eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € fällig. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe fallen zudem weitere Anwaltskosten an, die der VERTRIEBSPARTNER zu ersetzen verpflichtet ist, wenn diese der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen.
3. Bei einem ersten Verstoß gegen die in § 4 (8) bis (10) geregelten Pflichten ist Rocket in Abweichung von (1) bereits bei dem erstmaligen Verstoß zur Geltendmachung der in (1) genannten Vertragsstrafe berechtigt, ohne dass es einer vorherigen Abmahnung bedarf, da diese Pflichtverletzung als besonders schwerwiegend von beiden Parteien anerkannt wird.
4. Der VERTRIEBSPARTNER haftet ungeachtet der verhängten Vertragsstrafe zudem für alle Schäden, die Rocket durch eine Pflichtverletzung entstehen, es sei denn, der VERTRIEBSPARTNER hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
5. Der VERTRIEBSPARTNER stellt Rocket für den Fall einer Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen eines Verstoßes gegen eine der in diesem Vertrag oder den hierin einbezogenen Richtlinien geregelten Pflichten oder eines sonstigen Verstoßes des VERTRIEBSPARTNER gegen geltendes Recht auf die erste Anforderung der Rocket von der Haftung frei. Insbesondere verpflichtet sich der VERTRIEBSPARTNER insoweit, sämtliche Kosten, insbesondere Anwalts-, Gerichts- und Schadensersatzkosten zu übernehmen, die Rocket in diesem Zusammenhang entstehen.
6. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es untersagt, sämtliche Kundendaten, welche von Rocket zur Verfügung gestellt werden, außerhalb der von Rocket zur Verfügung gestellten Software zu speichern. Bei einem Verstoß gilt §5, 1-2.
7. Dem VERTRIEBSPARTNER ist es untersagt, sämtliche Kunden, welche er oder ein anderer VERTRIEBSPARTNER in einem D2D-Projekt zum jeweiligen Auftraggeber akquiriert hat, für einen anderen Versorger wieder neu zu akquirieren. Bei einem Verstoß behält sich Rocket das Recht vor, das Vertragsverhältnis umgehend und ohne Frist zu beenden, sowie sämtliche noch offene Zahlungen solange einzufrieren, bis der Vorfall endgültig geklärt wurde. Bei einem Verstoß gilt §5, 2.
§ 6 VERTRIEBSPARTNER-Schutz / Kein Gebietsschutz
1. Dem VERTRIEBSPARTNER steht kein Anspruch auf Gebietsschutz zu.
§ 7 Vergütung, Provisionen und Abrechnung
1. Durch Unterzeichnung dieser Vereinbarung erwirbt der VERTRIEBSPARTNER für alle von ihm erfolgreich vermittelten Vertragsverhältnisse zwischen den jeweiligen Energieunternehmen und den Kunden einen Provisionsanspruch als Bearbeitungs- und Aufwandspauschale. Die jeweils gültigen Provisionen variieren in den einzelnen Projekten und werden für jedes Projekt durch eine Zusatzvereinbarung geregelt. Die Provisionszahlung und Abrechnung erfolgt monatlich.
2. Von jedem positiven Auftrag wird ein Sicherheitseinbehalt i. H. v. 5 % abgezogen und nach 12 Monaten wieder ausbezahlt. Dieser dient Rocket als Sicherheit, sollte der VERTRIEBSPARTNER nicht mehr für Rocket tätig sein und nach ausgezahlter Provision noch weitere Stornos seitens der Versorger eingehen.
3. Eine erfolgreiche Vermittlung im Sinne von § 4 Absatz 1 dieses Vertrages liegt nur dann vor, wenn:
a) das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen wirksam zustande gekommen ist;
b) der Kunde seinen Antrag auf Abschluss eines Vertrages über die Energieversorgung gegenüber dem jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen nicht widerrufen hat, insbesondere nach den Bestimmungen zum Fernabsatz- oder Haustürgeschäft.
4. Ein Provisionsanspruch entsteht insbesondere nicht, wenn
a.) der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht,
b.) der Vertrag rechtswirksam angefochten wird,
c.) der Kundenvertrag widerrechtlich zustande gekommen ist,
d.) die Energieversorger die Provisionsleistungen an Rocket aus Gründen verweigert, die nicht im Verantwortungsbereich von Rocket liegen,
e.) die Bonitätsprüfung des Kunden negativ ausfällt und daher kein Vertrag zustande kommt,
f.) das Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen die Annahme des Vertrages ablehnt,
g.) fehlende technische Realisierbarkeit des Anschlusses festgestellt ist,
h.) fehlerhafte unvollständige Kundenanträge eingereicht werden,
i.) Rocket den Auftrag ablehnt.
5. Ein Vergütungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Zahlungen seitens des Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmens auf dem Konto der Rocket gutgeschrieben sind und alle sonstigen Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen. Dem VERTRIEBSPARTNER ist bekannt, dass die Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen berechtigt sind, nach freiem Ermessen die Ausführung von Geschäften zu verweigern. In diesem Fall entfällt der Provisionsanspruch, und Rocket ist nicht verpflichtet, Klage auf Provisionszahlung zu erheben.
6. Die Auszahlung der Provision erfolgt bargeldlos per Überweisung auf ein vorher vereinbartes Konto, welches der Rocket schriftlich bekannt gegeben werden muss. Die Auszahlung der positiven Provisionen erfolgt frühestens zum Ende des Folgemonats.
7. Rocket behält sich das Recht vor, Provisionen erst ab einem Gesamtbetrag von 50,00 € (fünfzig Euro) zu überweisen. Für den Fall, dass die Mindestauszahlungshöhe nicht erreicht wird, werden die Provisionsansprüche auf dem bei Rocket für den VERTRIEBSPARTNER geführten Geschäftskonto fortgeführt und in dem Folgemonat nach Erreichen der Mindestauszahlungshöhe an den VERTRIEBSPARTNER ausgezahlt.
8. Der VERTRIEBSPARTNER hat keinen Anspruch gegenüber Rocket auf Annahme eines von ihm oder einem von einem Untervertriebspartner angebahnten Geschäfts. Weder der VERTRIEBSPARTNER noch der Untervertriebspartner können aus dem Nichtzustandekommen eines Vertrages zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen irgendwelche Ansprüche gegenüber der Rocket ableiten.
9. Rocket ist berechtigt, Forderungen, die Rocket gegen den VERTRIEBSPARTNER zustehen, mit dessen Provisionsansprüchen ganz oder teilweise aufzurechnen.
10. Der Provisionsanspruch erlischt rückwirkend, wenn Rocket Provisionen an das Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen zurückzahlen muss, z. B. weil der vom VERTRIEBSPARTNER vermittelte Auftrag vom Kunden widerrufen wird, der Rücktritt vom Vertrag erklärt wird oder der Kunde innerhalb der letzten 12 Monate bereits Kunde bei dem künftigen Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen war. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kunde den mit dem Energie- oder Telekommunikations-Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Vertrag nicht erfüllt, zahlungsunfähig ist, ein Mahnbescheid gegen den Kunden erlassen wurde, Klage erhoben wurde oder aus anderen Gründen die Rechnung an den Kunden storniert oder der Vertrag mit dem Kunden vorzeitig beendet wurde. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, Vergütungsüberzahlungen ohne Rücksicht auf eine noch vorhandene Bereicherung zurückzuerstatten. Außerdem entsteht in Fällen betrügerischer Vermittlung, entweder durch betrügerische oder missbräuchliche Maßnahmen des Kunden, des Vertriebspartners, dessen Erfüllungsgehilfen oder des Untervertriebspartners oder dessen Erfüllungsgehilfen, kein Provisionsanspruch. Die Rückerstattung erfolgt im Monat der Rückabwicklung des Kaufs mit dem VERTRIEBSPARTNER gegebenenfalls durch Verrechnung mit bestehenden Provisionsansprüchen.
11. Rocket ist berechtigt, dem VERTRIEBSPARTNER Provisionen, die der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, netto ohne Umsatzsteuer auszuzahlen, wenn der VERTRIEBSPARTNER nicht die Voraussetzungen nach dem Umsatzsteuergesetz erfüllt, um aus seinen Rechnungen Vorsteuer abziehen zu können. Der VERTRIEBSPARTNER verpflichtet sich, diesbezüglich umfassend Auskunft zu erteilen. Als Nachweis der Berechtigung zum Vorsteuerabzug weist er seine zur Abführung der Umsatzsteuer zugewiesene Steuernummer oder ersatzweise eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach.
12. Die Vertragspartner sind sich einig, dass keine Ansprüche auf eine höhere als die diesem Vertrag zugrunde liegende Provision bestehen oder geltend gemacht werden können. Durch die Provision sind alle Ansprüche des VERTRIEBSPARTNER abgegolten, insbesondere sämtliche Reisekosten, Spesen, Bürokosten, Telefonkosten oder sonstige Ausgaben für Werbematerialien, ebenso wie sämtliche weitere Kosten, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen. Ein Anspruch auf Folgeprovision besteht nicht, insbesondere nicht bei Verlängerung von Verträgen mit dem Kunden. Ausnahme besteht bei den Produkten, welche in der Provisionsliste eindeutig mit Folgeprovision deklariert sind. Mit der Zahlung der Vergütung gemäß § 7 Ziffer 1 sind ferner alle Leistungen des VERTRIEBSPARTNER abgegolten, insbesondere auch für die Herstellung und Pflege des VERTRIEBSPARTNER-Bestandes, des Kundenstockes sowie das daraus resultierende zukünftige Marktpotenzial und bestehen im Sinne einer Vorauszahlung hierfür, so dass im Falle der Beendigung des Vertrages, durch welche Partei aus welchem Grund auch immer, keine Abfindungen und/oder Ausgleichsansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer durch Rocket zu leisten sind. Auf § 8 (6) wird ergänzend verwiesen.
13. Der VERTRIEBSPARTNER ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
14. Abtretungen und Verpfändungen von Ansprüchen von Vertriebspartnern aus Vertriebspartnerverträgen sind ausgeschlossen, außer es steht zwingendes geltendes Recht entgegen. Die Belastung des Vertrages mit Rechten Dritter ist nicht gestattet, außer es steht zwingendes geltendes Recht entgegen.
15. Fehlerhafte Provisionen, Boni oder sonstige Zahlungen sind Rocket binnen 60 Tagen der fehlerhaften Zahlung mitzuteilen. Nach diesem Zeitpunkt gelten die Provisionen, Boni oder sonstigen Zahlungen als genehmigt.
§ 8 Vertragsdauer, Vertragsbeendigung
1. Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung oder, im Falle der Online-Registrierung, mit der Annahme des Vertrages durch Rocket in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Vertragspartnern schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
2. Der Vertrag endet spätestens im Falle des Todes, der Geschäftsunfähigkeit oder der Löschung des Vertriebspartners aus dem Handelsregister. Im Falle des Todes muss innerhalb von 6 Monaten ein neuer Vertriebspartnervertrag mit den Erben geschlossen werden, durch den diese in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten. Der Tod ist durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen. Wenn ein Testament über die Vererbung des Vertriebspartnervertrags existiert, ist eine notariell beglaubigte Kopie des Testaments vorzulegen. Falls die Sechsmontsfrist unverhältnismäßig kurz für die Erben ist, kann sie in Einzelfällen angemessen verlängert werden.
3. Unabhängig von den Kündigungsgründen in Absatz (1) behält sich Rocket das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vertriebspartner gegen eine der in § 3, § 4 und § 15 Satz 3 geregelten Pflichten verstößt, sofern der Vertriebspartner seiner Beseitigungspflicht gemäß § 5 nicht fristgerecht nachkommt oder es nach der Beseitigung der Pflichtverletzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu demselben oder einem vergleichbaren Verstoß kommt. Im Falle eines Verstoßes gegen insbesondere die in § 3 und § 4 (8) bis (10) geregelten Pflichten ist Rocket ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht neben weiteren Ansprüchen.
4. Rocket hat das Recht, den Vertriebspartnervertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Vertriebspartner in den letzten 6 Monaten keine Umsätze erzielt hat oder wenn bei den durch seine Vermittlung zustande gekommenen Verträgen zwischen den Kunden und den Energieunternehmen über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten überdurchschnittlich hohe Stornoraten von mehr als 25 % der vermittelten Verträge bestehen. Vor einer Kündigung gemäß Satz 1 wird Rocket den Vertriebspartner jedoch 15 Tage im Voraus per E-Mail (an die im System hinterlegte E-Mail-Adresse) oder im Back Office über die bevorstehende Kündigung informieren. Dadurch erhält der Vertriebspartner die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist von 15 Tagen ausreichende Umsätze zu generieren oder die Stornorate auf unter 20 % zu senken.
5. Nach Beendigung eines Vertrags kann ein erneuter Vertragsabschluss erst nach Ablauf einer Frist von mindestens 12 Monaten erfolgen.
6. Mit der Beendigung des Vertrags hat der Vertriebspartner keinen Anspruch mehr auf Provisionen, es sei denn, es handelt sich um bereits erfolgreich vermittelte Verträge zu diesem Zeitpunkt. Der Anspruch auf diese Provisionen bleibt unberührt. Außerdem steht dem Vertriebspartner nach Beendigung des Vertrags kein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich zu, da der Vertriebspartner nicht im Sinne des Handelsgesetzbuches als Handelsvertreter gilt.
7. Kündigungen werden nur schriftlich akzeptiert.
8. Die dem Vertriebspartner zu Vertragsbeginn und während des Vertragsverhältnisses überlassenen Unterlagen müssen unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Vertragsbeendigung an Rocket zurückgegeben werden, sofern sie nicht ordnungsgemäß verwendet wurden.
§ 9 Bild und Ton Recht
Durch das akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwirbt Rocket Promotions GmbH das räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen Fotos und Videos des Vertriebspartners, die im Laufe seiner Tätigkeit für Rocket Promotions GmbH erstellt wurden. Diese Fotos und Videos können von Rocket in beliebiger Weise für geschäftliche und interne Zwecke in beliebigen Medien, sowohl Printmedien als auch digitale Medien, einschließlich sozialer Medien wie Facebook und Instagram, sowie im Internet genutzt werden.
§ 10 Datenschutzpflichten des Vertriebspartners
1. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten zu beachten. Der Vertriebspartner und seine Mitarbeiter verpflichten sich, die Kunden über die Erfassung, Speicherung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten (einschließlich des Verwendungszwecks) zu informieren und erforderlichenfalls eine schriftliche Einwilligung des Kunden einzuholen, dass der Vertriebspartner die Daten des Kunden auch nach erfolgreicher Vermittlung weiterhin zu Informationszwecken über neue Stromprodukte, Anbieter oder Tarife verwenden darf.
2. Der Vertriebspartner verpflichtet sich, seine Untervertriebspartner vertraglich in gleicher Weise zu verpflichten, wie er selbst gegenüber Rocket zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist.
3. Der Vertriebspartner stellt sicher, dass ihm bekannt gewordene persönliche oder kundenspezifische Daten der Endkunden über die vertraglichen Vorgaben hinaus nicht an Dritte weitergegeben, gespeichert oder genutzt werden.
§ 10a Datenschutzerklärung von Rocket
1. Die Datenschutzerklärung von Rocket ist unten aufgeführt.
2. Durch das Ausfüllen und Übermitteln eines Bestell- oder Registrierungsformulars übermittelt der Vertriebspartner personenbezogene Daten an Rocket.
3. Rocket verwendet die vom Vertriebspartner übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Anrede, Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Steuernummer, Bankverbindung) gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts
ausschließlich für Zwecke der Abrechnung und Erfüllung des Vertrags. Dabei erhebt, speichert und verarbeitet Rocket nur die Daten, die der Vertriebspartner im Rahmen seiner Angaben im Bestell- oder Registrierungsformular bereitgestellt hat.
4. Die personenbezogenen Daten werden im Einzelfall nur an Vertragspartner von Rocket weitergegeben, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist, wie z. B. bei Rückfragen zu vermittelten Vertragsabschlüssen oder zur Weiterleitung an die Buchhaltung.
5. Der Vertriebspartner hat das Recht, unter der E-Mail-Adresse: office@rocket.hamburg Änderungen, Sperrungen oder Löschungen seiner Daten zu verlangen und der Nutzung seiner Daten zu Informationszwecken durch Rocket zu widersprechen, soweit dies zulässig ist.
6. Über die oben genannte Datenschutzerklärung hinaus werden sämtliche an Rocket übermittelten personenbezogenen Daten des Vertriebspartners ohne dessen gesonderte schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erforderlich.
7. Mit der vollständigen Abwicklung des Vertrages, einschließlich der vollständigen Zahlung der vereinbarten Provisionen, werden die Daten des Vertriebspartners, die aus rechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen, gelöscht, mit Ausnahme der Daten, für die eine Einwilligung zur weiteren Verwendung erteilt wurde. Diese Daten stehen nicht mehr für eine weitere Verwendung zur Verfügung.
8. Falls der Vertriebspartner weitere Informationen zur Speicherung seiner personenbezogenen Daten wünscht oder die Löschung, Sperrung oder Änderung seiner Daten wünscht, steht ein Support-Team unter der oben genannten E-Mail-Adresse zur Verfügung.
§ 11 Haftungsausschluss
1. Rocket haftet für Schäden, die nicht durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehen, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. Zahlung der Provision) durch Rocket, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch für Schäden, die sich aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubten Handlungen ergeben. Jegliche darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
2. Die Haftung ist, außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Rocket, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen, auf die bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, einschließlich entgangenem Gewinn.
3. Rocket haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die durch Datenverluste auf den Servern entstehen, es sei denn, diese resultieren aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Rocket, ihren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen.
4. Gespeicherte Inhalte des Vertriebspartners gelten als fremde Informationen im Sinne des Telemediengesetzes (TMG).
§ 12 Übertragung des Geschäftsbetriebs / Übertragung der gesponserten Struktur auf Dritte / Anteilsübertragung bei juristischer Person oder Personengesellschaft
1. Rocket ist jederzeit berechtigt, ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, sofern sich der Rechtsnachfolger an die gesetzlichen Vorschriften und die geltenden Verträge hält.
2. Der Vertriebspartner kann seine Vertriebsstruktur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Rocket und Vorlage des Kauf- und/oder Übertragungsvertrages mit dem Dritten sowie des Vertriebspartnerantrags des Dritten an Rocket übertragen. Diese Übertragung der Vertriebsstruktur ist nur an Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Übertragung keine Vertriebspartner bei Rocket sind. Eine Übertragung oder ein Verkauf der Vertriebsstruktur an andere Vertriebspartner von Rocket ist nicht gestattet. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden, sofern Rocket von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch macht. Der Vertriebspartner muss Rocket schriftlich über die beabsichtigte Übertragung seiner Vertriebsstruktur informieren. Nach Eingang der schriftlichen Mitteilung hat Rocket einen Monat Zeit, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Falls dies nicht geschieht, ist die Übertragung zulässig, es sei denn, es liegen wichtige Gründe dagegen vor. Ein Verkauf ist nur möglich, wenn das Vertragsverhältnis ungekündigt besteht und der Vertriebspartner die vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben einhält. Bei fristloser Kündigung oder einem Verstoß gegen diesen Vertrag oder die Richtlinien von Rocket entfällt das Recht des Vertriebspartners zur Übertragung seiner Vertriebsorganisation, es sei denn, der verkaufende Vertriebspartner schuldet Rocket noch Geld. Rocket hat das Recht, den zu zahlenden Kaufpreis für 90 Tage auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen, um zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen für die Übertragung von allen Parteien erfüllt wurden.
3. Wenn eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft als Vertriebspartner registriert ist, ist eine Übertragung der Vertriebsstruktur nur unter Einhaltung der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen zulässig.
4. Wenn eine neue Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft als Vertriebspartner registriert werden möchte, ist dies möglich, sofern die bisherigen Gesellschafter, die den Vertriebspartnerantrag gestellt haben, auch weiterhin Gesellschafter bleiben.
5. Falls ein Gesellschafter aus einer als Vertriebspartner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft ausscheiden oder seine Anteile auf Dritte übertragen möchte, ist dies nur nach schriftlicher Antragstellung unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunde und im Einklang mit diesem Vertrag möglich. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, behält sich Rocket das Recht vor, den Vertrag mit der als Vertriebspartner registrierten Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft zu kündigen.
§ 13 Trennung/Scheidung
1. Im Falle der Trennung, Scheidung, Auflösung oder anderweitigen Beendigung einer als Ehepaar, Lebensgemeinschaft, Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft registrierten Vertriebspartnerschaft bleibt nur eine Vertriebspartnerposition erhalten. Die sich trennenden Mitglieder oder Gesellschafter müssen intern vereinbaren, welches Mitglied oder Gesellschafter die Vertriebspartnerschaft bei Rocket fortsetzen wird, und dies schriftlich an Rocket melden. Im Falle eines internen Streits über die Folgen der Trennung, Scheidung, Auflösung oder Beendigung in Bezug auf die Vertriebspartnerschaft bei Rocket behält sich Rocket das Recht zur außerordentlichen Kündigung vor, sofern ein solcher Streit zu einer Vernachlässigung der Pflichten des Vertriebspartners, einem Verstoß gegen diesen Vertrag, gegen geltendes Recht oder zu einer unangemessenen Belastung der Down- oder Upline führt.
§ 14 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Vertriebspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
2. Sofern der Vertriebspartner Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sein
Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz von Rocket.
§ 15 Abwehrverbot
1. Dem Vertriebspartner ist es untersagt, Mitarbeiter von Rocket ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Rocket abzuwerben oder zu belästigen.
4. Bei einem Verstoß gegen das Abwerbeverbot ist der Vertriebspartner verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen.
2. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ein Verstoß gegen dieses Abwehrverbot einen wichtigen Grund darstellt, der zur fristlosen Kündigung dieses Vertrags führt.
§ 16 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf auch der Verzicht auf die Schriftform der Schriftform.
2. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrags oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung diesen Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in diesem Fall soll ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
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